BKK VDN


Mehrleistung

Haushaltshilfe

Wir helfen Ihnen - auch im Haushalt!

Ihre BKK VDN bezahlt Ihnen auf Antrag eine Haushaltshilfe, wenn

- aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung eine Haushaltshilfe erforderlich ist (bei medizinischer Notwendigkeit),
- wegen einer Krankenhausbehandlung die Haushaltsführung nicht möglich ist (bei Kindern bis 14 Jahren),
- aufgrund einer Erkrankung eine ambulante Behandlung erforderlich ist und deshalb der Haushalt nicht weitergeführt werden kann (bei Kindern bis 14 Jahren),
- die Haushaltsführung nicht möglich ist, da innerhalb der Familie eine längerfristige Behandlung erforderlich ist, z. B. durch eine stationäre Mitaufnahme oder eine schwerwiegende Erkrankung (bei Kindern bis 14 Jahren),
- nach einer ambulanten Operation der Haushalt nicht weitergeführt werden kann. Der Anspruch besteht bis zu längstens zwei Wochen, auch wenn keine Kinder im Haushalt leben.

Diesen Service können Sie nutzen, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann

Leistungsdauer:

Bei stationären Krankenhausaufenthalten ist keine zeitliche Begrenzung der Haushaltshilfe vorgesehen. Bei Schwangerschaft und Entbindung gelten Sonderregelungen. Bei akuter Erkrankung kann die Haushaltshilfe längstens für acht Wochen gewährt werden. Die Haushaltshilfe kann erbracht werden durch: den Ehe/Lebenspartner, eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe (z. B. Freunde oder Nachbarn) oder einen ambulanten Pflegedienst.

Kostenerstattung beim Ehe-/Lebenspartner:

Ihre BKK VDN erstattet Ihnen bei Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub den Nettoverdienstausfall abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.

Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe:

Ihre BKK VDN übernimmt die Kosten für maximal acht Stunden täglich bei einem Tageshöchstsatz von 88,00 Euro (11,00 Euro pro Stunde) abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad (Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwägerin) dürfen keine Kosten erstattet werden. Die BKK VDN übernimmt jedoch die erforderlichen Fahrkosten.

Kostenübernahme bei ambulanten Pflegediensten:

Bei kassenzugelassenen Vertragspartnern werden die Kosten für maximal acht Stunden täglich übernommen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen abzüglich der Zuzahlung.

Zuzahlung:

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Haushaltshilfe, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings nicht mehr als die kalendertägliche Haushaltshilfe. Die Zuzahlung ist durch die Krankenkasse einzubehalten.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft und Entbindung.

Autor: BKK VDN


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