Zuzahlungsbefreiung (Härtefallregelung)

Neben der generellen Zuzahlungsbefreiung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es sogenannte "Härteklauseln", wonach Zuzahlungen nur bis zur individuellen jährlichen Belastungsgrenze des Versicherten zu leisten sind. Wird diese Grenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Ermittlung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung oder in einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) eingetragen sind, beträgt sie nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet.

Ermittlung der Bruttoeinnahmen
Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen Einkünfte wie zum Beispiel:

Arbeitsentgelt (aus Beschäftigung),
Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit),
Renten und Versorgungsbezüge,
Unterhaltsleistungen,
Kapitalerträge sowie
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Eine Ausnahme gilt für Bezieher von ALG II, Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen. Bei Ihnen wird ausschließlich der Regelsatz des "Haushaltsvorstands" zur Berechnung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.

Freibeträge 2024
Als Freibeträge werden von den Bruttoeinnahmen im Jahr 2024 pauschal 6.363,00 Euro (2023: 6.111,00 Euro) für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, 4.242,00 Euro (2023: 4.074,00 Euro) für jeden weiteren Angehörigen und 9.312,00 (Kinderfreibetrag nach dem EStG bei gemeinsamer Veranlagung; 2023: 8.952,00 Euro) für jedes Kind abgezogen.

Berechnungsbeispiel für 2024
(Familie mit zwei Kindern, Eltern verheiratet/zusammen veranlagt)

Brutto-Jahreseinkommen: 59.000,00 Euro
Kinderfreibeträge (2 x 9.312,00 EUR): 18.624,00 Euro
Freibetrag Ehepartner: 6.363,00 Euro
Verbleibendes Bruttoeinkommen: 34.013,00 Euro

Max. Zuzahlung/Kalenderjahr:
680,26 Euro (2 Prozent von 34.013,00 Euro) bzw.
340,13 Euro bei chronischer Erkrankung (1 Prozent-Grenze).


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gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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