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Geschäftsentwicklung 2015

Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht dauern im Schnitt 12 Monate

29.02.2016·Wesentliche Aufgaben des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Sicherung der Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts. Der Zugang zum obersten deutschen Sozialgericht ist deshalb eingeschränkt. Die Revision ist nur möglich, wenn sie im Berufungsurteil eines Landessozialgerichts (LSG), beziehungsweise bei einer Sprungrevision im Urteil des Sozialgerichts (SG), ausdrücklich zugelassen worden ist. Darüber hinaus kann sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom BSG selbst zugelassen werden.

Im Geschäftsjahr 2015 gingen beim Bundessozialgericht - bezogen auf sämtliche Verfahrensarten - insgesamt 4.032 Verfahren ein. Damit lag der Geschäftsanfall deutlich über dem der Vorjahre, auch demjenigen des "Rekordjahres" 2012 mit 3.667 Verfahren. Erneut ist die stetige Zunahme des Anteils der Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber den Revisionen feststellbar....

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