
Orga-Reform Teil 1/2: Kassen erhalten neues Insolvenzrecht Ab 2010 werden alle Krankenkassen insolvenzfähig und verlieren ihren Bestandsschutz. Die Länder werden künftig nicht mehr für Kassen haften. Der Bundestag hat am Freitag den letzten gesetzlichen Baustein zur Einführung des Gesundheitsfonds ab Januar 2009 beschlossen. Das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-OrgWG) beinhaltet neben der Neuregelung des Insolvenzrechts für gesetzliche Krankenkassen auch die Festlegung der so genannten "Konvergenzklausel" sowie versorgungs- und leistungsrechtliche Vorschriften.
Ab 2010 können alle Kassen Pleite gehen
Kernpunkt des GKV-OrgWG ist das Insolvenzrecht für Krankenkassen. Ab 2010 unterliegen alle Kassen dem Insolvenzrecht - unabhängig davon, ob der Bund oder ein Land die Aufsicht führt. Nach bisherigem Recht sind nahezu ausschließlich die "bundesunmittelbaren" Krankenkassen (insbes. Ersatzkassen wie TK, Barmer oder DAK), also vom Bund beaufsichtigte Kassen mit einem Wirkungskreis über mindestens drei Bundesländer, insolvenzfähig. Regional tätige "landesunmittelbare" Krankenkassen (z. B. AOKn) unterliegen bisher dagegen nur dann der Insolvenzfähigkeit, wenn das Landesrecht diese nicht ausschließt (vgl. "Links zum Thema"). Mit der Änderung entfällt die bisherige Haftung der Bundesländer für die ihrer Ausicht unterliegenden Kassen.
Kassenpleiten sollen Ausnahme bleiben
Die Schließung oder Insolvenz einer Kasse soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur die "ultima ratio" sein. Das GKV-OrgWG sieht dazu einen Sicherungsmechanismus unter den Kassen vor. So sollen die einzelnen Kassenarten untereinander Verträge über Finanzhilfen abschließen können. Reicht dies nicht aus, greifen finanzielle Hilfen aller Kassen über den GKV-Spitzenverband. Dieser kann im Rahmen der Finanzhilfe auf Fusionen mit finanzstärkeren Kassen hinwirken. Zur Schaffung einer höheren Transparenz werden die Kassen verpflichtet, ihre Bücher ab 2010 nach einheitlichen und gleichen Vorschriften zu führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch (HGB) angepasst sind.
Insolvenzrecht inkompatibel zu Kassen?
Kritiker sehen die Anwendung des Insolvenzrechts auf Krankenkassen als verfehlt an. Das Insolvenzrecht basiere darauf, dass das in Not geratene Unternehmen aus Eigenregie zur Verbesserung der finanziellen Lage beitragen kann. Bei Krankenkassen sei dies durch die gesetzliche Reglementierung des Leistungsumfanges, gesetzlich bestimmter Pensionsansprüche der Mitarbeiter sowie dem mangelnden Einfluss auf den Kreis ihrer Versicherten (Stichwort Morbidität) nur sehr eingeschränkt möglich. Bezüglich der Versorgungszusagen an Mitarbeiter von Krankenkassen sieht das GKV-OrgWG deshalb eine zeitlich stark gestreckte Sonderregelung vor. Die Kassen werden verpflichtet, ab 2010 ein für ihre jeweiligen Zusagen ausreichendes Deckungskapital zu bilden. Dafür sieht das GKV-OrgWG einen Übergangszeitraum von maximal 40 Jahren vor. Um künftige Versorgungsanwartschaften abzusichern, sollen die Krankenkassen Beiträge an den Pensionssicherungsverein zahlen.
Reiche Länder bleiben zunächst begünstigt
Das Gesetz sieht zudem die Umsetzung der so genannten "Konvergenzklausel" vor. Damit soll sichergestellt werden, dass kein Bundesland durch den Fonds und den neuen Finanzausgleich zwischen den Kassen pro Jahr mit mehr als 100 Millionen Euro zusätzlich belastet wird. Der ehemalige bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) hatte seine Zustimmung zum Fonds von dieser Konvergenzklausel abhängig gemacht. Krankenkassen in Ländern mit bisher überdurchschnittlichen Beitragseinnahmen und Ausgaben erhalten danach ab 2009 in einer Übergangsphase zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitsfonds. Diese Mittel sollen aus der Liquiditätsreserve des Fonds finanziert werden. Die Strukturen in den betroffenen Ländern würden sich damit schrittweise an die neuen Finanzierungswege anpassen können. Experten kritisierten die "Stoiber-Klausel" in mehreren Gutachten als unsinig (vgl. "Links zum Thema").
Zudem beinhaltet das Gesetz eine Reihe von Änderungen beim Vertrags- und Leistungsrecht. Infos dazu im Teil 2/2 "Änderungen im Vertrags- und Leistungsrecht". Links zum Thema: Teil 2/2: Änderungen im Vertrags- und Leistungsrecht Infos zum Insolvenzrecht der Krankenkassen Bund und Länder erzielen Einigung über Konvergenzklausel "Stoiber-Klausel" laut Gutachten unsinnig

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