
Zusatzbeitrag: Nicht immer besteht ein Kündigungsrecht Bestehende Bindungswirkungen an die Krankenkasse und gesetzliche Regelungen können einer außerordentlichen Kündigung aufgrund von Zusatzbeiträgen entgegenstehen. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, wird dadurch in der Regel ein Sonderkündigungsrecht des Mitglieds ausgelöst. Gleiches gilt für die Herabsetzung einer Beitragsprämie als Gegenstück zum Zusatzbeitrag. Doch hiervon gibt es Ausnahmen, wie folgende drei Beispiele zeigen:
Bindungswirkung von Wahltarifen
Mitglieder, die sich per Wahltarif mindestens drei Jahre an ihre Kasse gebunden haben, können in dieser Zeit auch bei erstmaliger Einführung oder der Anhebung von Zusatzbeiträgen kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Das Gesetz schließt dies expizit aus. Eine Drei-Jahresbindung wird insbesondere von Tarifen mit Selbstbehalten, Kostenerstattung, Beitragsrückerstattung oder mit Anspruch auf Krankengeld ausgelöst. Durch die Wahl besonderer Versorgungsformen (Hausarzttarife, DPM-Programme für chronische Erkrankte und integrierte Versorgung) entsteht dagegen keine Kassenbindung. In den Kassenprofilen bei krankenkassen-direkt.de sind die entsprechenden Tarifarten jeweils ausgewiesen.
Dynamische Erhöhung des Zusatzbeitrags
Erhebt eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag prozentual, zahlt das Mitglied diesen Prozentsatz vom Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG, 2010: 3.750,00 Euro). Ein 1-prozentiger Zusatzbeitrag beträgt dadurch aktuell maximal 37,50 Euro. Da die BBG per Rechtsverordnung jährlich angepasst wird, steigt damit auch der Zusatzbeitrag für Mitglieder, deren Einkommen oberhalb der BBG liegt. Da jedoch in diesem Fall nicht die Kasse den Zusatzbeitrag anhebt (weiterhin 1 Prozent), löst der höhere Zusatzbeitrag kein Recht auf Sonderkündigung aus. Für Kassen dagegen bedeutet diese Dynamik im Zusatzbeitrag regelmäßig höhere Einnahmen ohne Kündigungsrisiko.
Ausschluss der Überforderungsklausel
Eher irrwitzig mutet eine weitere, gesetzestechnisch bedingte Ausnahme vom Sonderkündigungsrecht an. Dabei ist die Erhöhung des individuell zu zahlenden Zusatzbeitrags sogar im Falle der Absenkung des Zusatzbeitrags durch die Kasse möglich. Was sich wie ein Widerspruch anhört, liegt in der Acht-Euro-Grenze für die Überforderungsklausel begründet. Bei Zusatzbeiträgen von mehr als acht Euro dürfen die Mitglieder mit höchstens einem Prozent ihres beitragspflichtigen Bruttos zur Kasse gebeten werden. Bei Zusatzbeiträgen bis acht Euro entfällt diese Prüfung. Erhebt eine Kasse also 12,00 Euro Zusatzbeitrag, muss ein Mitglied mit 700,00 Euro Einkommen nur 7,00 Euro Zusatzbeitrag zahlen (1 Prozent des Einkommens). Senkt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag dann jedoch von 12,00 Euro auf 8,00 Euro, muss dasselbe Mitglied pauschal 8,00 Euro zahlen (ohne Einkommensprüfung). Der Zusatzbeitrag erhöht sich für das Mitglied also um einen Euro oder umgerechnet 14,3 Prozent. Ein Sonderkündigungsrecht besteht dennoch nicht, da die Kasse den Zusatzbeitrag ja gesenkt hat. Links zum Thema: Erste Kassen verlangen bis zu 37,50 Euro Zusatzbeitrag Dammbruch bei Zusatzbeiträgen - DAK startet im Februar Politische Erblast: FDP hält nicht an Zusatzbeiträgen fest
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