
Übersicht > Urteilsbesprechung Ausnahmen von der Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte nur bei Unterversorgung Die Regelung in § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (grundsätzliche Altersgrenze des Arztes für die Kassenzulassung von 68 Jahren) ist für Vertrags(zahn)ärzte rechtmäßig. Dies entschied das Sozialgericht Marburg (SG Marburg) durch Urteil vom 10.10.2007.
Keine Feststellung der ärztlichen Unterversorgung durch den zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der 68 Jahre alte Kläger war approbierter Arzt. Am 03.08.2006 beantragte der Kläger, seine vertragsärztliche Zulassung zu verlängern, die in Anbetracht des nahen Erreichens der Altersgrenze ansonsten enden würde. Er trug vor, er sei der einzige Internist vor Ort. Überdies sei ihm ein Praxisverkauf nicht möglich. Bei Versagung der verlängerten Zulassung drohe im die Privatinsolvenz.
Der beklagte Zulassungsausschuss der Ärzte wies mit Beschluss vom 14.11.2006 den Antrag ab, da die Zulassung des Klägers, der bereits seit mehr als 20 Jahren zugelassen sei, nicht verlängert werden könne. Die angebliche regionale Unterversorgung sei nicht durch den zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkasse festgestellt.
Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Arzt gegen die versagte Verlängerung seiner vertragsärztlichen Zulassung vor dem SG Marburg.
SG Marburg bestätigt die gesetzliche Regelung
Das SG Marburg wies die Klage ab. Die Zulassung des Klägers ende mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Vertragarzt sein 68. Lebensjahr vollende. Wenn der Vertragsarzt zuvor weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt zugelassen sei, könne der Zulassungsausschuss die Zulassung bis zum Ablauf dieser 20-Jahre Frist verlängern. Überdies existiere eine Verlängerungsmöglichkeit, wenn der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt habe, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Für eine Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren liegen nach dem Urteil des SG Marburg keine Ansatzpunkte vor. Diese Regelung diene auch dazu, die Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr leistungsfähigen Ärzten ausgingen, einzudämmen. Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des SG Marburg, obwohl bei ärztlicher Unterversorgung in einem bestimmten Gebiet der Gesetzgeber eine Kassenzulassung von Ärzten auch über das 68. Lebensjahr hinaus vorsehe.
Anmerkung des Autors Auswirkungen des Antidiskriminierungsgesetzes
Am Ende seines Urteils führt das SG Marburg aus, die grundsätzlich bestehende Altersgrenze von 68 Jahren verstoße nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Ob diese Erwägung zutrifft, ist zweifelhaft. Die angefochtene gesetzliche Regelung lässt durch die Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus erkennen, dass Ärzte auch nach dem 68. Lebensjahr leistungsfähig sein können. Andererseits wird eine Verlängerung der Kassenzulassung über das 68. Lebensjahr hinaus maßgeblich von einer regionalen Unterversorgung abhängig gemacht, die mit der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arztes nichts zu tun hat. Aus Sicht der Sozietät Wilhelm Rechtsanwälte (Düsseldorf) sprächen daher gute Gründe für einen Verstoß der Altersgrenze von 68 Jahren gegen die einschlägigen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes. SG Marburg, Urteil vom 10.10.2007, Az. S 12 KA 268/07 SG Marburg

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Hinweis zur Aktualität von Urteilen
In dieser Rubrik werden zum Teil auch Urteile besprochen, deren Verkündung bereits mehrere Wochen zurückliegt. Hintergrund dessen ist, dass Gerichte ihre schriftliche Urteilsbegründung oftmals erst mit großer zeitlicher Verzögerung zur mündlichen Verkündung veröffentlichen.
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