Krankenkassen, Kassenarten

Krankenkassen sind "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und unterteilen sich insbesondere in die Kassenarten "Allgemeine Ortskrankenkassen" (AOK), "Betriebskrankenkassen" (BKK), "Ersatzkassen" (z. B. TK, Barmer, DAK, KKH, hkk), "Innungskrankenkassen" (IKK) und die Knappschaft.

Wahlrecht

Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder können folgende Krankenkassen durch eine Beitrittserklärung wählen, ohne dass diese die Mitgliedschaft ablehnen dürfen (Kontrahierungszwang):

die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, oder wenn die Satzung dies durch einen Öffnungsbeschluss (vgl. unten) vorsieht,
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Zusätzlich können unabhängig von der Kassenart gewählt werden

die Krankenkasse, bei der vor Beginn der neuen Versicherung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

Öffnungsbeschluss

Betriebs- und Innungskrankenkassen sind (aus historischen Gründen) nicht automatisch von allen Versicherten wählbar. Fasst die entsprechende Kasse jedoch einen so genannten "Öffnungsbeschluss" in ihrer Satzung, kann sie alle Versicherten aufnehmen. Der Öffnungsbeschluss kann nicht auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen beschränkt werden und nicht zurückgenommen werden. Verfügt eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse nicht über einen Öffnungsbeschluss, haben Sie nur dann Zugang zu ihr, wenn Sie dem in der Kassensatzung definierten Personenkreis angehören oder Ihr Ehegatte dort versichert ist. Allgemeine Ortskrankenkassen und Ersatzkassen sind automatisch "geöffnet" und für alle Versicherten zugänglich.

Direktkrankenkassen

Direktkrankenkassen sind reguläre gesetzliche Krankenkassen, die sich als "Direktversicherer" in der GKV verstehen. Sie verzichten meist auf ein umfangreiches Geschäftsstellennetz und einen Außendienst, so dass ihre Verwaltungkosten in vielen Fällen unter denen von "klassischen" Krankenkassen liegen. Die Kundenbetreuung nehmen Direktkrankenkassen häufig ausschließlich über moderne Kommunkationsmöglichkeiten (z. B. über Internet-Geschäftsstellen und CallCenter) vor.

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