Mobil Krankenkasse


Mehrleistung

Schutzimpfungen

Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt über die in § 20i Abs. 1 SGB V genannten Indikationen hinaus gemäß § 20i Abs. 2 SGB V folgende unter Nr. 1-3 genannte Leistungen:
1. Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos im Falle eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit folgende Reiseschutzimpfungen:
a) Cholera,
b) FSME,
c) Gelbfieber,
d) Hepatitis A, B,
e) Meningokokken-Meningitis,
f) Tollwut,
g) Typhus,
h) Japanische Enzephalitis,
i) Dengue-Fieber.
2. Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt folgende Schutzimpfungen auch über die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder gemäß § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Empfehlungen hinaus:
a) Grippeschutzimpfung,
b) Hepatitis A, B,
c) FSME,
d) Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Die Mobil Betriebskrankenkasse übernimmt die Kosten für die Nachholung von Schutzimpfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen auch über die in der Schutzimpfungsrichtlinie geregelten Altersgrenzen hinaus, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit grundsätzlich eine Empfehlung der STIKO oder gemäß § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt.
4. Die Mobil Betriebskrankenkasse gewährt die Leistungen nach Nr. 1 bis 3 grundsätzlich als Sachleistungen. Kann die Erbringung als Sachleistung nicht erfolgen, werden die Kosten der Impfstoffe nach Nr. 1 bis 3 abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung für Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) in voller Höhe übernommen, die Kosten für die Impfleistung werden in der tatsächlichen Höhe erstattet.
5. Eine Übernahme der Schutzimpfungen als Sachleistung bzw. eine Kostenübernahme im Falle der Nr. 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn:
a) die Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden,
b) der Arbeitgeber die Impfung unentgeltlich anbietet oder
c) die Durchführung der Impfung in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt.

Autor: Mobil Krankenkasse


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