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Kinderkrankengeld

Versicherte haben auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist auch, dass dies keine andere im Haushalt lebende Person übernehmen kann und dass das Kind unter zwölf Jahre alt ist.

Übergangsregelung zunächst bis 2025

Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 als Übergangslösung jeweils bis zu 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende gilt ein Anspruch von 30 Tagen. Insgesamt dürfen dabei 35 Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil (70 für Alleinerziehende) nicht überschritten werden. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage pro Kind und Elternteil bzw. 20 Tage für Alleinerziehende (während der Pandemie als Ausnahmeregelung bis zu 30/60 Arbeitstage).

Zudem haben Versicherte ab 01.01.2024 auch dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Von dieser ist bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres grundsätzlich auszugehen, sodass sie nicht gesondert bescheinigt werden muss.

Begrifflichkeit "allein erziehend"
Die Definition bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB. Entscheidend dafür ist, wer das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat. Dies ist

die Mutter eines nichtehelichen Kindes (sofern die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben),
nur ein noch lebender Elternteil,
bei dauerhaftem Getrenntleben ggf. der Elternteil, dem das Familiengericht das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat; gilt auch bei Scheidung.

Höhe des Kinderkrankengeldes
Die Berechnung des Kinderkrankengeldes entspricht der des Krankengeldes wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Leistung "Krankengeld"). Einen Unterschied gibt es jedoch: Als Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld wird seit 01.01.2015 nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen.

Freistellung durch den Arbeitgeber
Versicherte mit Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit nicht ohnehin ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Pflege "schwerstkranker" Kinder
Eltern erhalten seit 2002 unbefristet Kinderkrankengeld, wenn sie ihr schwerstkrankes Kind selbst betreuen und pflegen. Betroffen hiervorn sind Eltern von unheilbar erkrankten Kindern, deren Lebenserwartung nur noch wenige Wochen oder einige Monate beträgt. Die Krankheit muss progressiv verlaufen und bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben. Wird dies von einem Vertragsarzt bescheinigt, kann sich ein Elternteil zur Pflege des Kindes von der Arbeit unbezahlt befreien lassen. Die Krankenkasse zahlt dann ein Krankengeld ohne zeitliche Befristung. Egal ist dabei, ob das Kind zu Hause, in einem Kinderhospiz oder in einem Krankenhaus gepflegt wird. Das Kind darf jedoch das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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