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Künstliche Befruchtung

Versicherte haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diese Maßnahmen müssen nach ärztlicher Feststellung notwendig sein und hinreichende Erfolgsaussichten bieten. Die Erfolgsaussichten bestehen grundsätzlich nicht mehr, wenn bereits drei erfolglose Versuche unternommen wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der verheirateten Ehegatten verwendet werden.

Der Anspruch besteht seit 2004 zudem nur für Versicherte, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben. Er endet für weibliche Versicherte mit Vollendung des 40. und für männliche Versicherte mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

Per Satzung übernehmen verschiedene Krankenkassen weitere Kosten (vgl. "Zusatzleistungen der Krankenkassen").

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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