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Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

Kosmetische Eingriffe

Kommt es im Zuge von Schönheitsoperationen, Piercings, Tätowierungen etc. zu einer "selbstverschuldeten" Behandlungsbedürftigkeit, müssen die gesetzlichen Krankenkassen (bereits seit 2007) in stärkerem Umfang von ihren Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch machen. Geleistete Zahlungen der Krankenkassen können und sollen dementsprechend stärker vom Versicherten zurückgefordert werden.

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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