Gesetzgeberische Rolle rückwärts
Krankenkassen sollen künftig wieder über Anhebung ihrer Beitragssätze informieren
19.09.2026·Die erst Ende Juli 2026 entfallene Verpflichtung der Krankenkassen, alle Versicherten individuell über Beitragssatzanhebungen informieren zu müssen, soll nun wieder eingeführt werden. Das kündigte der neue Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) an.
Nun die Kehrtwende. Gegenüber der in Düsseldorf erscheinenden Rheinischen Post (RP) erklärte Linnemann am Freitag (18.09.2026), dass er die gesetzlichen Krankenkassen künftig wieder dazu verpflichten möchte, ihre Mitglieder über geplante Beitragserhöhungen zu informieren. "Beitragssätze sind entscheidende Informationen für die Versicherten", so Linnemann. "Die Krankenkassen sollten ihre Mitglieder auch in Zukunft individuell informieren müssen, etwa digital per Krankenkassen-App oder schriftlich", erklärte der Minister. Umgesetzt werden solle die Wiedereinführung mit weiteren Änderungen zum GKV-BStabG, hieß es laut RP aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Verbraucherschützer hatten Wegfall scharf kritisiert
Linnemann reagiert mit seiner Initiative auch auf die Kritik von Verbraucherschützern. "Es ist ein Unding, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht mehr über steigende Zusatzbeiträge informieren müssen", so Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV). Das Sonderkündigungsrecht, so Pop, werde damit faktisch ausgehöhlt. "Im schlimmsten Fall bemerken Versicherte die Beitragserhöhung erst, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt. Doch dann greift ihr Sonderkündigungsrecht möglicherweise bereits nicht mehr", kritisierte die VZBV-Chefin noch am 11.09.2026.
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, die allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten gilt in diesen Fällen nicht. Versicherte müssen die Kündigung bis Ende des Monats erklären, in dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird (vgl. "Links zum Thema"). Die ursprünglich im Referentenentwurf des BMG für das GKV-BStabG vorgesehene Regelung sollte nach Ansicht des VZBV wieder aufgegriffen werden.
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