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Inklusive Änderungen zum GKV-BStabG

Bundestag beschließt Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes

16.10.2026·Der Bundestag hat am Donnerstag (15.01.2026) das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Ziele des Gesetzes sind eine gezieltere Patientensteuerung und eine bedarfsgerechtere Nutzung von Notfalleinrichtungen. Vorgesehen sind hierzu eine bessere Vernetzung aller Leistungserbringer, die Digitalisierung der Prozesse und digital unterstützte Ersteinschätzungsverfahren. Auch die medizinische Notfallrettung wird neu und als eigenständiger Bereich geregelt.

Notaufnahmen und Rettungsdienste sind vielfach strukturell überlastet: Überfüllte Notaufnahmen, lange Wartezeiten und medizinisch unnötige Rettungsdienstfahrten sind der Alltag. Mit der Reform der Notfallversorgung soll es gelingen, Hilfesuchende mittels einer sektorenübergreifenden Vernetzung und einer verpflichtenden Ersteinschätzung gezielt in die richtige Versorgungsebene zu leiten. Der Anspruch dabei ist die Sicherstellung einer bundesweit einheitlich strukturierten, gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Akut- und Notfallversorgung.

Die wichtigsten Regelungen im Detail:

Bundesweit werden an Krankenhausstandorten Integrierte Notfallzentren (INZ) und Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) etabliert. INZ werden zur zentralen Anlaufstelle für Hilfesuchende in medizinischen Notfällen. In den INZ arbeiten Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) verbindlich zusammen, um jederzeit eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung sicherzustellen.

Durch Ersteinschätzungsstellen in den INZ werden die Patienten direkt in die richtige Versorgungsebene geleitet. Patienten können in geeigneten Fällen und je nach Tageszeit direkt in eine Kooperationspraxis (während der Sprechstundenzeiten) oder in die KV-Notdienstpraxis des INZ geleitet werden. Für Letztere wird im Arzneimittelgesetz ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärzte der Notdienstpraxis eines INZ geschaffen. Das ist vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken.

Die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der KVen wird künftig in eine Terminservice- und eine Akutleitstelle aufgeteilt. Letztere soll zukünftig unter konkreten Erreichbarkeitsvorgaben die Vermittlung von ambulanten Not- und Akutfällen in die angemessene Versorgungsebene übernehmen. Insbesondere stehen unter der Rufnummer 116117 für Akutfälle flächendeckend rund um die Uhr eine telefonische oder videounterstützte Versorgung zur Verfügung, ergänzend im Bedarfsfall auch eine aufsuchende Versorgung.

Die Akutleitstellen der KVen und die Leistungserbringer des Notfallmanagements ("Rettungsleitstellen", Notrufnummer 112) vernetzen sich digital zu Gesundheitsleitsystemen (GLS). Hier wird jedes Hilfeersuchen auf der Grundlage abgestimmter Abfragesysteme und verbindlicher Zuständigkeitsvereinbarungen medienbruchfrei und mit allen bereits erhobenen Daten an den zuständigen Kooperationspartner weitergeleitet. Das GLS soll geeignete Fälle auch an regional vorhandene medizinische komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und krisenhafte Situationen vermitteln, etwa notfallpflegerische, notfallpalliative oder auch sozialpsychiatrische Dienste. So soll den Hilfesuchenden passgenau geholfen und die Ressourcen der Not- und Akutfallversorgung geschont werden.

Die medizinische Notfallrettung wird als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V verankert. Somit werden das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und der Notfalltransport ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag durch die Krankenkassen finanziert. In einem Fachgremium werden bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die medizinische Notfallrettung erarbeitet und fortlaufend weiterentwickelt. Die Landesverbände der Krankenkassen schließen mit den jeweils verantwortlichen Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung Verträge über die Vergütung und die Entgelte der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung.

Änderungen zum GKV-BStabG beschlossen

Mit der Notfallreform wurden auch zahlreiche Anpassungen und Folgeregelungen zu dem am 10.07.2026 vom Bundestag verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG, auch "GKV-Sparpaket") beschlossen. Hierzu zählen folgende Bereiche:

Psychotherapeutische Versorgung
Es gelten Ausnahmen für bereits begonnene Behandlungen, um die Versorgungskontinuität zu gewährleisten. Exkratbudgetär (also ohne Mengenbegrenzung) werden Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Leistungen für schwer
psychisch Kranke sowie für dringlich erforderliche psychotherapeutische Behandlungen vergütet.

Krankenhäuser
Für Kliniken gelten Regelungen zum Bürokratierückbau bei der Abrechnungsprüfung sowie finanzielle Entlastungen von insgesamt rund 550 Millionen Euro.

Kinder- und Hausärzte
Der mit dem BStabG eingeführte Fixkostendegressionsabschlag für erhebliche Fallzahl- und Mengenausweitungen wurde mit Blick auf das geplante Primärversorgungssystem wieder gestrichen.

Hybrid-DRG
Bei Hybrid-DRG-Leistungen wird im Jahr 2027 nach Art der Leistungserbringung differenziert (z. B. nach Übernachtungen). Ab 2028 sollen Hybrid-DRG vollständig entfallen.

Cannabis, Hilfsmittel, DiGA
Weitere Änderungen betreffen die Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln. Geregelt werden zum Beispiel Ausnahmen für bereits bestehende Behandlungen. Bei den Hilfsmitteln werden erneut Ausschreibungen eingeführt. Diese wurden 2019 auch aufgrund von Qualitätsmängeln mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) abgeschafft. Für DiGA gelten ab 2027 Abschläge für Nutzungsabbrüche in den ersten vier Wochen.

Krankenkassen
Nach dem Entfall der Verpflichtung zur schriftlichen Information aller Mitglieder über Beitragssatzerhöhungen im Juli 2026 soll diese Verpflichtung nun wieder gelten, ergänzt um die Möglichkeit der Information über digitale Nutzerkonten. Gleichzeitig werden die Verwaltungskosten der Kassen erneut begrenzt. Nach der Verminderung durch das BStabG um einen Prozentpunkt (von der Grundlohnrate) wird diese Reduzierung im Zuge der Notfallreform verdoppelt.

Weitere Änderungen betreffen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die elektronische Patientenakte (ePA), die Vergütung offener Sprechstunden sowie den Aufgabenzuschnitt des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Details zu allen Änderungen finden Sie unter "Links zum Thema".

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2026 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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