Trotz GKV-Sparpaket
Versicherte und Arbeitgeber stehen vor massiver Beitragserhöhung ab 2027
28.10.2026·Auch bei einem voraussichtlich gleichbleibenden "durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz" in Höhe von 2,9 Prozent wird die Beitragsbelastung für Versicherte und Arbeitgeber ab Januar 2027 massiv ansteigen. Mit Sonderregelungen und zusätzlichen Beitragspflichten soll über die ohnehin hohen Lohnnebenkosten ein Milliardenplus an Beiträgen eingenommen werden. Gleichzeitig entzieht der Bund den Kranken- und Pflegekassen Milliardenbeträge zur eigenen Haushaltskonsolidierung. Auf die Versicherten kommen deshalb neben höheren Beiträgen auch deutliche Leistungskürzungen zu.
Unerwähnt bleibt hierbei, dass die genannten Beitragserhöhungen trotzdem stattfinden, nur nicht so offensichtlich über den Beitragssatz.
Beitragserhöhungen ab 2027
Schon regulär werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung Jahr für Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst und dadurch angehoben. Für 2027 greift jedoch eine Sonderregelung. Zusätzlich zur regulären Anpassung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zur Kranken- und Pflegeversicherung um jeweils 3.600 Euro. Dies sehen das GKV-BStabG sowie das am 30.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossene PNOG (Pflegereform) vor. Statt 5.812,50 Euro werden ab 01.01.2027 also in beiden Zweigen bis zu 6.375,00 Euro (+562,50 Euro) pro Monat beitragspflichtig. Zusammen unterliegen damit bis zu 1.125 Euro pro Monat zusätzlich der Beitragspflicht.
Um weitere 4.800 Euro steigt die Beitragspflicht für 2027 jeweils in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Entgelte sind dann bis 106.200 Euro pro Jahr beitragspflichtig (monatlich: 8.850 Euro). Bei Beitragssätzen von 18,6 Prozent (RV) und 2,6 Prozent (AV) ergibt sich aus dem zusätzlich beitragspflichtig werdenden Entgelt ein Mehrbeitrag von 1.017,60 Euro pro Jahr.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) zahlen Arbeitgeber eine Beitrags- und Steuerpauschale von aktuell 30 Prozent (13 Prozent KV, 15 Prozent RV, 2 Prozent Lohnsteuer). 2027 wird die Pauschale auf mindestens 34,5 Prozent steigen (14,6 Prozent KV, 2,9 Prozent KV Zusatzbeitrag, 15 Prozent RV, 2 Prozent Lohnsteuer). Arbeitgeber zahlen damit bis zu (633,00 Euro * 4,5 Prozent =) 28,49 Euro mehr pro Monat. Geplant ist zudem die Anhebung der Lohnsteuer von 2 auf 5 Prozent durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027, welches aktuell noch nicht vom Bundestag beschlossen ist. Ab 2028 soll dann nach dem PNOG vom Arbeitgeber zusätzlich auch der Pflegeversicherungsbeitrag mit in die Pauschale eingehen.
Ab dem 01.01.2027 wird der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent angehoben. Dies sieht das PNOG vor. Der Gesamtbeitragssatz in der Pflegeversicherung steigt damit entsprechend von 4,2 auf 4,5 Prozent. Betroffene Mitglieder zahlen ab Januar monatlich bis zu 19,13 Euro bzw. 229,56 Euro pro Jahr mehr.
Ab 2028 werden auch familienversicherte Ehe- bzw. Lebenspartner beitragspflichtig. Für die Krankenversicherung ist dies bereits mit dem GKV-BStabG beschlossen, für die Pflegeversicherung ist die Beitragspflicht mit dem PNOG noch im Gesetzgebungsverfahren. Ausnahmen gelten für Kinder und Angehörige mit Care-Arbeit (vgl. "Links zum Thema" / GKV-Sparpaket). Vorgesehen ist für beide Versicherungszweige ein Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent (KV) bzw. 0,52 Prozent (PV) des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners. Unter Anwendung der BBG für 2027 wären damit bis zu 192,53 Euro pro Monat bzw. 2.310,36 Euro pro Jahr an Zuschlag auf den regulären Beitrag zu zahlen.
Spürbare Leistungskürzungen
Die mit dem GKV-Sparpaket beschlossenen Leistungskürzungen erstrecken sich auf mehrere Bereiche. Nach Meinung der Krankenkassen wären sie unnötig, wenn der Staat seiner Finanzverantwortung für versicherungsfremde Leistungen nachkäme. Dies sind gesamtgesellschaftliche Leistungen, die die Krankenversicherung im Auftrag des Staates erbringt und über den Bundeszuschuss erstattet bekommen sollten. Dieser Erstattungspflicht kommt der Bund seit Jahren nicht ausreichend nach (vgl. "Links zum Thema"). Mit dem Sparpaket wird die Erstattung sogar um weitere 2 Milliarden Euro gekürzt, weil das Geld nach Aussage von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes benötigt werde. Die Folge sind deutliche Leistungskürzungen für die gesetzlich Versicherten. Hierzu zählen:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen bislang 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10 Euro. Diese Grenzen steigen ab 2027 um 50 Prozent auf 7,50 Euro bzw. 15 Euro.
Die Festzuschüsse der Krankenkassen beim Zahnersatz werden um 10 Prozent reduziert. Trotz deutlicher Kostensteigerungen liegen sie damit wieder auf dem Niveau wie vor dem Jahr 2020.
Bisher beträgt das Krankengeld 70 Prozent vom Bruttoeinkommen, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Durch das GKV-Sparpaket wird dieser Anspruch für Versicherte reduziert, deren Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet. Ohne Beschäftigung erhalten Betroffene dann nur noch 60 Prozent statt der bisherigen 90 Prozent. Für steuerlich anerkannte Kinder steigt der Anspruch auf 67 Prozent.
Die anlasslose Hautkrebsvorsorge wird aus dem Leistungskatalog gestrichen. Künftig soll auf ein risikobasiertes Screening umgestellt werden. Welche Indikationen hierfür gelten, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) bis Ende 2027 entscheiden.
Cannabisblüten werden künftig von der GKV nicht mehr erstattet. Homöopathische und anthroposophische Leistungen und Arzneimittel sind künftig auch als zusätzliche Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen.
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