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Kabinett beschließt Pflegegesetze

Mehr Kompetenzen, weniger Bürokratie und ein neues Berufsbild in der Pflege

07.08.2025·Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (06.08.2025) den Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen. Damit soll die Pflege umfassend entbürokratisiert, und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen erweitert werden. Mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz hat das Kabinett zudem die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung beschlossen.

Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Lag die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf Ende 2023 noch bei rund 5,6 Millionen, wird sie bis 2030 auf etwa 6,1 Millionen und bis zum Jahr 2050 auf etwa 7,5 Millionen steigen. Um dem wachsenden Versorgungsbedarf gerecht zu werden, zielen die beiden vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetze insbesondere auf die Attraktivität des Pflegeberufs.

Pflegefachassistenzeinführungsgesetz (PflFAssG)

Mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz wird ein eigenständiges, bundesweit einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen. Damit können künftig Personen mit der Qualifikation einer Pflegefachassistenz leichter in ein anderes Bundesland wechseln: Die neue Ausbildung ersetzt die bisherigen 27 landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen. Auch die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse wird erleichtert.

Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes im Überblick

Einheitliche Ausbildung: Die neue bundesweite Pflegefachassistenzausbildung ersetzt die bisherigen 27 unterschiedlichen Landesregelungen
Einblicke: Die Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet und umfasst Pflichteinsätze in den zentralen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege sowie stationäre Akutpflege
Start der Ausbildung: Ab 1. Januar 2027
Dauer: In der Regel 18 Monate in Vollzeit. Teilzeit und Verkürzungen sind möglich, insbesondere bei einschlägiger Berufserfahrung
Zugang: In der Regel mit Hauptschulabschluss, aber auch ohne formalen Abschluss bei positiver Prognose der Pflegeschule möglich
Vergütung: Alle Auszubildenden erhalten künftig eine angemessene Ausbildungsvergütung
Aufstiegsmöglichkeiten: Anschlussfähigkeit an die Ausbildung zur Pflegefachperson (auch verkürzt möglich) mit anschließender Möglichkeit zum Pflegestudium
Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Einheitliche Regelung mit Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang statt umfassender Gleichwertigkeitsprüfung

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Das vormals "Pflegekompetenzgesetz (PKG)" genannte "Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" soll vor allem die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessern. Im Fokus stehen die Attraktivität des Berufs, z. B. durch Bürokratieabbau, sowie die bessere Nutzung vorhandener Kompetenzen. Die Umbenennung des Gesetzes erfolgte aufgrund mehrerer während des Gesetzgebungsverfahrens hinzugekommener Reglungen außerhalb der Pflegekompetenz.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes

Pflegefachpersonen erhalten für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung. Sie können in einem bestimmten Rahmen eigenverantwortlich und weisungsfrei Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren. Voraussetzung für diese Befugnisse sind heilkundliche Kompetenzen, die Pflegefachpersonen schon immer durch die dreijährige Ausbildung oder durch das primärqualifizierende Pflegestudium erworben haben, sowie heilkundliche Kompetenzen in den Bereichen Diabetes, Wundmanagement und Demenz, die seit 2025 im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung regelhaft mitvermittelt werden. Darüber hinaus sollen entsprechende Kompetenzen auch über bundeseinheitliche, staatlich anerkannte Weiterbildungen vermittelt werden können.
Der Umfang der ärztlichen Leistungen, der durch Pflegefachpersonen erbracht werden kann, wird in Verträgen durch die Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände konkretisiert. Zur weitergehenden fachlichen Klärung wird wissenschaftlich eine Aufgabenbeschreibung für berufliche Pflege, auf Grundlage ihrer Kompetenzen, erarbeitet ("Scope of Practice"). Flankierend wird die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene einheitlich geregelt und damit gestärkt.
Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung, die künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden kann.
Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können.
Im Hinblick auf die kommunale Pflegeplanung soll die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen weiter verbessert werden. Die Kommunen erhalten künftig mehr verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen. Der Ausbau der Förderung regionaler Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.

Vorgesehene Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Pflege

Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert.
Um Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die pflegerische Versorgung gut zu gewährleisten, werden die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt. Zudem sollen Heimaufsicht und MD bei Prüfungen noch besser zusammenarbeiten. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden.
Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine Qualitätsprüfung mit dem Ergebnis eines hohen Qualitätsniveaus bestehen, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre verlängert werden.
Bei Verhandlungen der Rahmenverträge durch die Pflegeselbstverwaltung ist künftig immer auch zu prüfen, wie Versorgungsprozesse effizienter werden, indem sie beschleunigt, digitalisiert oder automatisiert werden. Zudem sollen Doppelstrukturen vermieden werden.
Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung in der eigenen Häuslichkeit künftig nur noch halbjährlich einmal abrufen, statt zuvor vierteljährlich einmal. Sie erhalten jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf die Beratung vierteljährlich einmal in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche werden damit verstärkt an den individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person angepasst.
Um digitale Pflegeanwendungen (DiPA) schneller in die Versorgung zu bringen, wird das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht.
Es sind Regelungen im Pflegevergütungsrecht vorgesehen, um den Vereinbarungspartnern schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse zu ermöglichen und damit zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen bei den Pflegeeinrichtungen beizutragen. Zudem sollen die Melde- und Umsetzungsfristen bei den Regelungen zur tariflichen Entlohnung mit längeren Fristen versehen und das Meldeverfahren für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen vereinfacht werden, um diese zu entlasten.
Beschleunigt werden sollen zudem die Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.

Ebenfalls im Gesetz:

Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil wird für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben.
Zudem umfasst der Gesetzentwurf auch verschiedene Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese zielen unter anderem darauf ab, den vertragsärztlichen Notdienst zu stärken und die digitale Transformation des Gesundheitswesens und der Pflege weiter voranzubringen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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© 2000-2025 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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