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Teilmoratorium für GKV-Ausgaben

Bundeskabinett beschließt Sparmaßnahmen zur Vermeidung von Beitragserhöhungen

15.10.2025·Kurz vor der Finanzprognose des GKV-Schätzerkreises für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2026 hat die Bundesregierung Maßnahmen beschlossen, um Beitragssatzanhebungen bei den Krankenkassen zum Jahreswechsel zu beschränken. Die Einsparungen sollen das voraussichtliche Defizit der Kassen decken, sodass der "durchschnittliche Zusatzbeitragssatz" auf dem aktuellen Niveau gehalten werden kann.

Im Kern werden hierzu die Vergütungsanstiege im Krankenhausbereich auf die reale Kostenentwicklung sowie die Verwaltungskosten der Krankenkassen begrenzt und das Fördervolumen des Innovationsfonds reduziert. Damit, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) zum Kabinettsbeschluss, dürfte der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitrag auf dem heutigen Niveau stabilisiert werden. Zum Abschluss des 1. Halbjahres 2025 lag dieser bei 2,92 Prozent und überstieg die von Ex-Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) im November 2024 festgelegten 2,5 Prozent deutlich. Im 2. Halbjahr gab es bereits bei 12 Krankenkassen weitere Beitragssteigerungen.

Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen:

Begrenzung der Vergütungsanstiege im Krankenhausbereich auf die reale Kostenentwicklung

Für das kommende Jahr wird die sogenannte Meistbegünstigungsklausel ausgesetzt, wonach zwischen dem vom statistischen Bundesamt ermittelten Orientierungswert - also der tatsächlichen Kostenentwicklung im Krankenhaus - und der Grundlohnrate - dem Veränderung der durchschnittlichen Beitragseinnahmen je GKV-Mitglied - der jeweils höchste Wert als Obergrenze für die jährliche Vereinbarung des Veränderungswerts gilt.

Stattdessen wird 2026 der Veränderungswert als Obergrenze für den Anstieg des Landesbasisfallwerts auf die Höhe des veröffentlichten Orientierungswertes festgelegt. Außerdem wird er als Obergrenze der Budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern für das Jahr 2026 auf die Höhe des veröffentlichten Orientierungswerts festgelegt.

Der maximale Anstieg der Vergütungen wird damit auf die im Orientierungswert real abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Damit werden Kostensteigerungen für die GKV in Höhe von bis zu 1,8 Milliarden Euro vermieden.

Hintergrund:

Der Veränderungswert stellt die maximale Steigerungsmöglichkeit für den Landesbasisfallwert (Basispreis für die Vergütung einzelner Krankenhausleistungen) dar und wird jährlich durch die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung) vereinbart.

Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen im Jahr 2026

Im Vergleich zum Jahr 2024 wird der Ausgabenanstieg der sächlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen im Jahr 2026 auf acht Prozent begrenzt. Konkret dürfen die Zuwächse bei den Sachkosten der Krankenkassen in 2026 nur in Höhe der Inflationsentwicklung von rund 2 Prozent steigen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Mobiliar, Post- und Fernmeldegebühren, Aufklärungs- und Werbemaßnahmen sowie Vergütungen für externe Dritte.

Durch die Begrenzung sparen Krankenkassen insgesamt einen Betrag von rund 100 Millionen Euro ein.

Einmalige Senkung der Fördersumme des Innovationsfonds im Jahr 2026

Im kommenden Jahr wird die Fördersumme des Innovationsfonds einmalig von 200 Millionen auf 100 Millionen Euro gesenkt. Die gesetzlichen Krankenkassen werden im Jahr 2026 von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Die Finanzierung der Fördermittel im Jahr 2026 erfolgt ausschließlich durch die Liquiditäts-reserve des Gesundheitsfonds.

Diese Maßnahmen führen zu Einsparungen von 100 Millionen Euro.

Prognose zum Zusatzbeitragssatz 2026

Ebenfalls heute tagt auch der GKV-Schätzerkreis. Er prognostieziert die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der GKV für das Folgejahr. Hierbei berücksichtigt der Schätzerkreis auch aktuelle Prognosen zur Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Eckdaten. Auf Basis der Ergebnisse dieser Schätzung wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Folgejahr festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2025 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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