
Urteil
"Kleingedrucktes" nur bei Unwirksamkeit ohne Zustimmung des Versicherten änderbar
25.03.2008·Versicherungsbedingungen dürfen ohne die Zustimmung des Versicherten nur dann angepasst werden, wenn sie unwriksam sind. Eine durch Rechtsprechung veränderte Auslegung wirksamer Bedingungen reicht hierzu nicht aus.
Die für einen Versicherer nachteilige höchstrichterliche Auslegung von Versicherungsbedingungen rechtfertigt keine Anpassung der betroffenen Versicherungsbedingungen mittels eines Treuhänderverfahrens nach § 178g VVG a.F. Dies entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12.12.2007. Geklagt hatte ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem...
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