
Urteil
Kostenerstattungsanspruch für nicht aufschiebbare Behandlung
27.11.2008·Ein gesetzlich Krankenversicherter hat gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB V Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine selbstbeschaffte und unaufschiebbare Leistung, wenn nur ein Behandlungsfenster von acht Tagen besteht und die Krankenkasse sich innerhalb dieses Zeitraums nicht äußert. Dies entschied...
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