Apothekenwettbewerb
Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
30.10.2020·Apotheken sollen künftig mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten und dafür auch mehr Geld erhalten. Außerdem soll für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten - unabhängig davon, ob diese über eine Apotheke vor Ort oder eine EU-Versandapotheke bezogen werden. Das sieht das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOSG) vor, das am 30.10.2020 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen wurde.
Mit dem VOSG werde der Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken fairer und die Arzneimittelversorgung in der Stadt und auf dem Land gesichert, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nach dem Beschluss des Bundestages. Die Apotheken vor Ort seien für viele Menschen ein Stück Heimat - und eine wichtige Anlaufstelle für Patienten. Gerade die Pandemie habe gezeigt, dass sie unverzichtbare Leistungen für die Versorgung der Bevölkerung leisteten.
Die wichtigsten VOSG-Regelungen:Für gesetzlich Versicherte gilt künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel - unabhängig davon, ob sie diese in der Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren.
Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband sollen neue pharmazeutische Dienstleistungen vereinbaren. Dadurch soll die Versorgung der Patienten verbessert werden. Denkbar seien laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) beispielsweise eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt.
Apotheken wird dauerhaft die Möglichkeit eingeräumt, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Wege des Botendienstes einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag zu erheben.
Das Gesetz soll voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.