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Kassenwahlrecht ab 2021

Wechsel der Krankenkasse wird vereinfacht

11.11.2020·Versicherungspflichtige Mitglieder können ihre Krankenkasse ab 2021 bei jeder neuen Beschäftigung und jedem versicherungsrechtlichen Statuswechsel innerhalb einer Beschäftigung sofort wechseln - ohne Einhaltung einer Bindungsfrist und ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.

Als Teil des MDK-Reformgesetzes wurden bereits im November 2019 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die ab dem 01.01.2021 wirksam werden. Im Vordergrund stehen Vereinfachungen beim Kassenwechsel durch kürzere Bindungsfristen, wegfallende Kündigungsregelungen und weniger Bürokratie durch Digitalisierung.

Vier wichtige Neuerungen im Kassenwahlrecht

Ab Januar 2021 gelten insbesondere vier Neuerungen, die zur Vereinfachung des Kassenwechsels beitragen sollen:

Bindungsfrist
Die Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse verringert sich von bisher 18 Monaten auf 12 Monate. Auch wer von seinem Wechselrecht keinen Gebrauch macht und sich im Zuge eines bestehenden Wahlrechts für den Verbleib in der bisherigen Kasse entscheidet, geht hierdurch ab 2021 keine neue Bindungsfrist mehr ein. die Regelungen zur "Sonderkündigung" (vgl. "Links zum Thema") gelten fort.

Arbeitgeber- oder Statuswechsel
Mit jeder neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort Ihre Kasse wechseln. Hierzu ist keine Kündigung nötig. Auch eine eventuell noch nicht erfüllte Bindungsfrist entfällt in diesem Fall. Das gleiche gilt für einen Wechsel im Versicherungsstatus - z. B. durch Überschreitung der Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beim Wechsel in eine freiwillige Mitgliedschaft.

Kündigung
Für einen Kassenwechsel bei Arbeitgeber- oder Statuswechsel ist künftig nur noch der Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse nötig. Um die Kündigung der alten Mitgliedschaft kümmert sich die neu gewählte Kasse. Anders sieht es aus, wenn der Kassenwechsel bei gleichem Status innerhalb eines durchgängigen Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wird oder das GKV-System verlassen werden soll - z. B. durch Wegzug ins Ausland oder beim Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV). In diesen Fällen gilt weiterhin die "ordentliche" Kündigungsfrist (vgl. "Links zum Thema").

Elektronische Meldungen
Ab 2021 werden die Mitgliedsbescheinigungen und Meldungen digitalisiert. Beschäftigte teilen ihrem Arbeitgeber die Krankenkasse nur noch formlos mit. Dieser nimmt die Anmeldung per Arbeitgeber-Meldeverfahren vor und erhält eine digitale Mitgliedsbestätigung zurück.

Links zum Thema

  • MDK-Reformgesetz mit zahlreichen weiteren Änderungen
  • Hintergrund: Bindungsfrist
  • Mehr Informationen: Kündigungsfristen in der GKV


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