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Umstrittene Reform beschlossen

Unabhängige Patientenberatung Deutschland wird ab 2024 eine GKV-finanzierte Stiftung

17.03.2023·Der Deutsche Bundestag hat am 16.03.2023 den Gesetzentwurf zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beschlossen. Krankenkassen und Verbraucherverbände hatten den Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) zuvor kritisiert. Im Fokus dabei stand insbesondere die Finanzierung der geplanten Stiftung aus Beitragsmitteln der Krankenkassen. Die UPD sei als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuergeldern zu finanzieren.

Das Gesetz zur Reform der UPD sieht die Überführung der Patientenberatung ab 01.01.2024 in eine Stiftung bürgerlichen Rechts vor. Finanziert wird sie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Vor der Abstimmung im Bundestag hatte der Gesundheitsausschuss den Entwurf des Gesetzes am 15.03.2023 mit zahlreichen Änderungen beschlossen (vgl. "Links zum Thema"). Weitere Inhalte des Gesetzes sind Regelungen zur Blutspende, eine Entbudgetierung bei Kinder- und Jugendärzten sowie Regelungen zur Vorbereitung der Krankenhausreform, zu Fahrtkosten und zu Arzneimitteln.

Zur UPD sieht das Gesetz im Einzelnen folgende Regelungen vor:

Die UPD wird als Stiftung bürgerlichen Rechts verstetigt.
Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe der Errichtung der Stiftung UPD übertragen.
Aufgabe der Stiftung wird die Sicherstellung einer unabhängigen, qualitätsgesicherten und kostenfreien Information und Beratung von Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sein.
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beirat. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern. Der Stiftungsrat setzt sich aus insgesamt 14 bzw. 15 Mitgliedern zusammen, aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament, GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen Beteiligung auch der PKV. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen, die bei grundsätzlichen Fragen beraten.
Der GKV-Spitzenverband zahlt der Stiftung UPD jährlich ab dem 01.01.2024 einen Gesamtbetrag in Höhe von 15 Millionen Euro. Die PKV kann sich mit einem Finanzvolumen von 7 Prozent freiwillig an der Finanzierung der Stiftung beteiligen. In diesem Falle reduziert sich der vom GKV-Spitzenverband zu tragende Betrag entsprechend.
Die Stiftung soll zum 01.01.2024 ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Tätigkeit der Stiftung wird alle zwei Jahre unabhängig und extern evaluiert.

Kassen protestieren gegen Zwangsfinanzierung

Während die von der privaten Krankenversicherung (PKV) für den Fall einer Finanzierungsbeteiligung an der UPD angedrohte Verfassungsbeschwerde offenbar Wirkung gezeigt hat, verbleibt nach dem nunmehr beschlossenen Gesetzentwurf die volle Finanzierung alleine bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Versicherte und Arbeitgeber, so der Ersatzkassenverband vdek, müssten mit ihren Beiträgen künftig dauerhaft Beratungsleistungen bezahlen, die allen Bürgern zur Verfügung stünden und somit eindeutig eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellten. Die UPD-Stiftung sei damit einzig aus Steuergeldern zu finanzieren, kritisiert Uwe Klemens, ehrenamtlicher Verbandsvorsitzender des vdek. Ähnlich hatte sich zuvor auch der GKV-Spitzenverband geäußert (vgl. "Links zum Thema"), der nunmehr - zusammen mit der Finanzierungsverpflichtung - weitergehende Mitspracherechte bei der UPD-Stiftung erhält. Auch hier wollte Lauterbachs Ministerium offenbar einem Rechtstreit aus dem Weg gehen. Der GKV-Spitzenverband hatte für den Fall der Zwangsfinanzierung angedroht, wegen zu geringer Einflussmöglichkeiten und verfassungsrechtlicher Bedenken zu klagen.

Verbraucherzentralen: "Kein guter Tag für Patienten"

Den nun gewachsenen Einfluss des GKV-Spitzenverbandes kritisiert wiederum der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Bundesregierung habe die Chance verpasst, die UPD wirklich unabhängig und patientennah aufzustellen. Der GKV-Spitzenverband werde künftig in der Lage sein, wichtige Entscheidungen zur Finanzierung der Stiftung zu blockieren und in seinem Sinne zu beeinflussen. Ein inhaltlicher Einfluss auf die UPD-Stiftung und deren Beratungstätigkeit sei nicht auszuschließen. Die Koalition zahle damit einen hohen Preis dafür, den Krankenkassen die Rolle des Geldgebers und Stifters zu übertragen.

Omnibusgesetz: Zahlreiche weitere Regelungen

Neben der Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland beinhaltet das Gesetz folgende weitere Änderungen:

Bei der Blut- und Plasmaspende erfolgen Neuerungen zur Modernisierung und Erhöhung des Spendenaufkommens: Der Einsatz von telemedizinischen Verfahren bei der ärztlichen Betreuung der Blutspende wird ermöglicht. Die Höchstaltersgrenze für Blutspender wird aufgehoben. Der Ausschluss von spendewilligen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität wird verboten; stattdessen erfolgt die Spenderauswahl auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.
Um eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, werden Leistungen dieser Gruppen künftig ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnungen vergütet.
Zur Vorbereitung politischer Entscheidungen und gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Krankenhausreform, wird vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf die besondere Expertise des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in Bezug auf die Auswertung von Daten zugreifen kann. Das Nähere dazu wird im neuen §36 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt.
Darüber hinaus erhalten die Krankenhäuser die Verordnungsmöglichkeit für Krankenfahrten im Rahmen der neuen Tagesbehandlung. Die bei dieser mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz neu geschaffenen Versorgungsform entstehenden Kosten für Fahrten zwischen Krankenhaus und Übernachtungsort werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Eine Ausnahmeregelung besteht aber für Versicherte mit hochfrequenten Behandlungen, Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Pflegbedürftige ab dem Pflegegrad 3.
Die am 07.04.2023 außer Kraft tretenden erleichterten Austauschmöglichkeiten von verschriebenen Arzneimitteln nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden bis zum 31.07.2023 verlängert.

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2023 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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