Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit
25.06.2012·Anders als bei angestellten Ärzten ist ein "korruptives Verhalten" freiberuflicher Vertragsärzte nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht strafbar. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes.
Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung strafbar. Dies hat der Große Senat für...
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