Richtungswechsel bei LSG-Rechtsprechung
Schwerstbehindertes Kind erhält häusliche Krankenpflege zur 24-Stunden-Betreuung
15.05.2015·Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. Ein möglicher Vermögensschaden der AOK stünde dem Interesse des Kindes nach.
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© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.
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