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Bundesverfassungsgericht

Kooperationen des Medizinischen Dienstes auch länderübergreifend möglich

20.12.2016·Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) darf auch über die Grenzen eines Landes hinaus tätig werden. Die Verfassungsbeschwerde eines Krankenhauses in Nordrhein-Westfalen blieb damit erfolglos.

Das Grundgesetz schreibt keine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vor, wenn dieser auf Grundlage von §§ 275, 276 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) tätig wird. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 08.11.2016...

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