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VdK-Patientenberatung

Pflegekassen zur Einhaltung von Bearbeitungsfristen verpflichtet

27.03.2018·Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit binnen fünf Wochen zu bearbeiten. Im Rahmen der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurde diese Frist jedoch vorrübergehend ausgesetzt. Seit 01.01.2018 ist sie nun wieder in Kraft. Hierauf weist der Sozialverband VdK Deutschland e.V. in Berlin hin. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, entstünden für Betroffene Entschädigungsansprüche.

Wenn jemand pflegebedürftig wird, muss es oft schnell gehen, so der VdK. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Bearbeitungszeit der Pflegekassen begrenzt. Binnen 25 Arbeitstagen müssen sie über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entscheiden und dem Versicherten das Ergebnis schriftlich mitteilen. Maßgeblich für die Frist sei der Posteingang des...

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© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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