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Verbraucherzentrale NRW|12.11.2025

PRESSEMITTEILUNG

Krankenkassen-Zusatzbeitrag steigt? Wann sich ein Wechsel lohnt

Düsseldorf (kkdp)·Verbraucherzentrale NRW gibt Spartipps für gesetzlich Krankenversicherte

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Jahr 2026 von 2,5 auf 2,9 Prozent. Nach dieser Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums könnten im nächsten Jahr auf viele Versicherte erneut höhere Krankenkassenbeiträge zukommen. Mehrere Kassen haben bereits in diesem Jahr den Zusatzbeitrag erhöht. Für Versicherte bedeutet das monatliche Mehrkosten. "Bei einer Beitragserhöhung haben Betroffene aber ein Sonderkündigungsrecht", sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. "Sowohl beim Preis als auch bei den Leistungen gibt es Unterschiede zwischen den 94 gesetzlichen Krankenkassen -ein Wechsel kann also sinnvoll sein." Drei Tipps für Wechselwillige:

Warum ist der Zusatzbeitrag wichtig?

Der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen individuell festlegen können. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 2,5 Prozent, ab dem 1. Januar 2026 bei 2,9 Prozent. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. Jede Krankenkasse kann selbst entscheiden, ob sie diesen Wert wählt oder einen höheren oder niedrigeren Zusatzbeitrag, je nach Finanzlage. Zahlreiche Krankenversicherungen haben diesen Richtwert allerdings bereits überschritten und liegen schon bei über drei Prozent. Zwar teilen sich Versicherte und Arbeitgeber den Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen, aber manche Krankenkassen erhöhen ihren Beitrag stärker als andere. Je nach Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Und freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse ist die einzige Möglichkeit, diese Kosten zu senken.

Wie funktioniert der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse?

Sehr einfach, denn eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Wechselformalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte, kann bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise ab dem 1. Januar 2026, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, also bis zum 31. Januar 2026. Allerdings endet die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse nicht bereits Ende Januar. Mitglied bei der neuen Krankenkasse ist man erst ab dem 1.April 2026, da die Kündigungsfrist zwei volle Monate zum Monatsende beträgt. Bis dahin muss auch der höhere Zusatzbeitrag an die alte Krankenkasse gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst, aber mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.

Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?

Die Höhe des Zusatzbeitrages spielt zwar eine wichtige Rolle bei der Wahl der Krankenkasse, ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Zwar sind die Leistungen der 94 gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen. Manche Zuschüsse können trotz Beitragserhöhung lohnenswert sein, etwa für Zahnreinigung, Reiseimpfungen, künstliche Befruchtung, Osteopathie, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege. Auch die Erreichbarkeit sollte man prüfen, also wie gut der Service ist, und ob bei Bedarf eine örtliche Niederlassung verfügbar ist.

Pressekontakt:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Pressestelle
Tel.: 0211/91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2025 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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