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Bundessozialgericht|22.04.2015

PRESSEMITTEILUNG

Keine Versorgung eines älteren Mannes mit einer Perücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Kassel·Der typische männliche Verlust des Kopfhaares ist weder eine Krankheit noch eine Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V, der die Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen...

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