Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Der Beitragssatz ist der Prozentsatz, nach dem die Krankenkassen die Beiträge vom Bruttogehalt/-lohn bzw. bei Selbstständigen vom Einkommen berechnen. Die Einkünfte werden bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe, der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), herangezogen. Die nach dem Beitragssatz berechneten Beiträge für Versicherungspflichtige werden paritätisch - also hälftig - von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getragen (2024: jeweils 7,3 Prozent).

Allgemeiner Beitragssatz
Der "allgemeine Beitragssatz" gilt grundsätzlich für alle, die im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben. Er gilt für fast alle Arbeitnehmer und ist im Sozialgesetzbuch (§ 241 SGB V) festgeschrieben (2024: 14,6 Prozent). Zudem gilt der allgeimeine Beitragssatz für pflichtversicherte Rentner. Ist ein Rentner freiwillig krankenversichert, wird der allgemeine Beitragssatz für gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeiten angewendet.

Ermäßigter Beitragssatz
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld besitzen, wird ein "ermäßigter Beitragssatz" zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Dieser ist - wie auch der allgemeine Beitragssatz - im Sozialgesetzbuch (§ 243 SGB V) festgeschrieben (2024: 14,0 Prozent). Er gilt insbesondere für Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld, Hausfrauen und -männer sowie Erwerbslose und Studenten. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz nur auf die "sonstigen" Einkünfte angewendet (z. B. aus Vermietung oder Kapitalvermögen).

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