Kündigungsfristen

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zwei verschiedene Kündigungen, die "ordentliche Kündigung" und die "Sonderkündigung". Eine Kündigung im eigentlichen Sinne ist dabei seit 2021 nicht mehr notwendig. Die Ausübung des Wahlrechts wird nur noch der neuen Krankenkasse angezeigt. Die Krankenkassen tauschen sich anschließend im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens aus.

Eine tatsächliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlassen wird - zum Beispiel beim Wechsel von einer freiwilligen Mitgliedschaft in die private Krankenversicherung (PKV).

Kündigungsfrist

Sowohl bei der ordentlichen Kündigung als auch bei der Sonderkündigung gilt für pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder eine Kündigungsfrist von "zwei Kalendermonaten". Eine Wahlrechtsausübung, die der neuen Kasse am 10.01. vorliegt, wirkt damit beispielsweise zum 31.03.. Unterschiede gibt es bei den Voraussetzungen, die zur jeweiligen Kündigung berechtigen:

Ordentliche Kündigung
Sie kann jederzeit vorgenommen werden, wenn die Mitgliedschaft zur alten Kasse inkl. Kündigungsfrist bereits 12 Monate bestand (allgemeine Bindungsfrist seit 01.01.2021) oder ein Arbeitgeber- bzw. Statuswechsel zur erneuten Kassenwahl berechtigen.

Achtung: Auch durch Wahltarife der Krankenkassen beginnen (besondere) Bindungsfristen von ein bis drei Jahren. Diese müssen nicht parallel zur allegemeinen Bindungsfrist laufen. Detaillierte Informationen zur Bindungsfrist entnehmen Sie bitte unserem gleichnamigen Themenbeitrag.

Sonderkündigung
Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann das Wahlrecht bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Zusatzbeitrag erhoben wird. Spätestens einen Monat vorher muss die Kasse ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf dieses Kündigungsrecht sowie auf eine Beitragsübersicht aller Krankenkassen hinweisen.

Achtung: Innerhalb der ein- bis dreijährigen besonderen Bindungsfrist von Wahltarifen besteht zwar grds. ein Recht auf Sonderkündigung, nicht aber bei Tarifen mit einem Krankengeldanspruch.


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