Bis zu 2.800 Euro höhere Beiträge

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2027 überproportional an

23.09.2026·Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am Montag in Berlin den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Hierin enthalten sind auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, die für das kommende Jahr in der gesetzlichen Krankenversicherung und voraussichtlich auch in der sozialen Pflegeversicherung über die reguläre jährliche Anpassung hinaus per Gesetz deutlich angehoben werden. Für Versicherte mit höheren Einkommen bedeutet dies monatliche Mehrbeiträge im dreistelligen Bereich.

Selbst bei gleichbleibenden Beitragssätzen wird die Beitragsbelastung für viele gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte ab 2027 deutlich ansteigen. Insbesondere Einkommen im Bereich der Fachkräfte sind hiervon betroffen. Die Mehrbelastung beträgt für Versicherte und Arbeitgeber in der Spitze bis über 2.800 Euro jährlich. Dies sehen die Entwürfe der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 sowie des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vor.

Der Referentenentwurf zu den Rechengrößen für 2027 muss nach der ministeriellen Abstimmung vom Bundeskabinett beschlossen (erwartet für Mitte Oktober) und dem Bundesrat zugeleitet werden. Stimmt auch dieser zu, was für Mitte November erwartet wird, muss die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dies erfolgt in der Regel Anfang Dezember. Das PNOG gehört zu den aktuellen Reformprojekten der Bundesregierung, die zum 01.01.2027 umgesetzt werden sollen (vgl. "Links zum Thema").

Jährliche Anpassung an Einkommensentwicklung

Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. Mit der Verordnung werden sie für das Jahr 2027 neu bestimmt und der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr angeglichen. Durch die jährliche Fortschreibung soll sichergestellt werden, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. Die hierbei zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 betrug laut BMAS 4,38 Prozent.

Außerordentliche Anhebung der Bemessungsgrenze

Zusätzlich zur Anpassung an die Lohnentwicklung werden die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung entsprechend des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG, auch "GKV-Sparpaket") für 2027 um jeweils 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben.

Neuregelung der BBG in der Pflegeversicherung

Auch für die Pflegeversicherung ist nach dem Gesetzentwurf zum PNOG eine außerordentliche Anhebung der bisherigen BBG vorgesehen. Zudem soll sie von der für die Krankenversicherung geltenden BBG entkoppelt und künftig auf das Niveau der JAEG (nach § 6 Absatz 6 SGB V, vgl. Abbildung) angehoben werden. Statt der bisherigen BBG von 69.750,00 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich) soll sie ab 2027 84.150,00 Euro (+14.400,00 Euro) bzw. 7.012,50 Euro monatlich (+1.200,00 Euro) betragen. Hinzu kommt ggf. noch eine Anhebung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder in Höhe von 0,1 Punkten auf dann 0,7 Beitragssatzpunkte. Ab 2028 kommt dann nach dem PNOG-Entwurf noch ein neuer Beitragszuschlag in Höhe von 0,52 Prozentpunkten hinzu, wenn Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden.
2.833,58 Euro Mehrbeitrag für Gutverdiener
Alleine in der Krankenversicherung werden mit der neuen BBG bis zu 6.750,00 Euro mehr verbeitragt. Selbst bei einem gleichbleibenden Beitragssatz von aktuell durchschnittlich 17,73 Prozent beträgt der jährliche Mehrbeitrag 1.196,78 Euro. Noch größer ist die Differenz bei der Pflegeversicherung. Hier unterliegen bis zu 14.400 Euro zusätzlich der Beitragspflicht. Sollte das PNOG wie angekündigt in Kraft treten, würde dies bei einem Beitragssatz von dann 4,3 Prozent (inkl. Zuschlag für Kinderlose) einen Mehrbeitrag von 619,20 Euro pro Jahr auslösen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bei Erreichung der BBG jeweils weitere 4.800,00 Euro beitragspflichtig. Dies entspricht einem Mehrbeitrag von zusammen (RV 892,80 Euro, AV 124,80 Euro) 1.017,60 Euro jährlich. Der Gesamtbeitrag steigt damit um bis zu 2.833,58 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag in aller Regel mit dem Arbeitgeber. Selbstständige tragen ihn jedoch alleine.

Teile der SPD und der Linken planen darüber hinaus weitere Anhebungen der Bemessungsgrenzen bis 15.000 Euro pro Monat (vgl. "Links zum Thema").
Anhebung der Bezugsgröße

Angehoben wird auch die sogenannte Bezugsgröße. Sie hat große Bedeutung für viele Berechnungswerte in der Sozialversicherung - unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rechengrößen 2027 im Überblick:

© BMAS



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