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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)|19.01.2026

PRESSEMITTEILUNG

Aktivrente: Was Rentnerinnen und Rentner über den steuerfreien Hinzuverdienst wissen sollten

Neustadt a. d. W. (kkdp)·Nach langen Diskussionen wurde Ende 2025 die Aktivrente beschlossen. Damit können seit 1. Januar 2026 sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, für wen die Aktivrente infrage kommt, welche Vor- und Nachteile sie hat und worauf Betroffene achten sollten - vor allem bei gleichzeitigem Empfang einer Hinterbliebenenrente.

Was ist die Aktivrente?

Mit der sogenannten Aktivrente will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig zu bleiben. Sie richtet sich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Monat danach können sie bis zu 2.000 Euro pro Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente oder andere Versorgungsbezüge bezogen werden. Ausgenommen von der Aktivrente sind allerdings Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Auch Minijobs fallen nicht unter die Regelung. Ebenso wenig können Beamtinnen und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus in ihrem Dienstverhältnis tätig sind, die Aktivrente nutzen.

Welche Vorteile bietet die Aktivrente?

Der größte Vorteil der Aktivrente liegt im steuerfreien Hinzuverdienst: Bis zu 2.000 Euro monatlich bleiben vollständig steuerfrei. Dieser Freibetrag kann sogar dann genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der oder die Arbeitnehmende bestätigt dem oder der Arbeitgebenden, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.

Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie den Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen.

Welche Einschränkungen oder Nachteile gibt es bei der Aktivrente?

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, sodass bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben können. Der Jahresbetrag ist zu kürzen, wenn die Voraussetzungen in einzelnen Monaten nicht vorliegen, weil beispielsweise die Regalaltersrente erst im Laufe des Jahres erreicht wird. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Arbeitslohn bezogen wird, für den der oder die Arbeitgebende gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss.

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, etwa Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen. Außerdem wird der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung dem Rentenkonto des Aktivrentners beziehungsweise der Aktivrentnerin grundsätzlich nicht gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse.

Fallen bei der Aktivrente trotz Steuerfreiheit Abgaben an?

Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Muss die Aktivrente beantragt werden?

Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Sollte es dabei zu Abweichungen kommen, kann der Freibetrag auch im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung korrekt berücksichtigt werden.

Wirkt sich die Aktivrente auf die Witwenrente aus?

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann - je nach individueller Situation - zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2026 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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