logo
Spitzenverband Bund der Krankenkassen|09.07.2025

PRESSEMITTEILUNG

129 Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten 79 Millionen Euro Förderung aus den Töpfen der GKV und PKV

Berlin (kkdp)·Bereits im sechsten Auszahlungsjahr erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einen finanziellen Zuschlag, um hier die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Im Jahr 2026 werden insgesamt 79 Millionen Euro zusätzlich zur normalen Krankenhausfinanzierung gezahlt, das sind 18,8 Millionen Euro Fördergelder mehr als im laufenden Jahr. Somit bekommen 129 bedarfsnotwendige Krankenhäuser im nächsten Jahr eine pauschale Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Die Vertragsparteien auf Bundesebene - GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) - haben sich fristgerecht auf die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser geeinigt.

Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 500.000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen kommen 250.000 Euro dazu. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro. Im Jahr 2026 verteilen sich die Zuschläge auf 91 Häuser mit je 500.000 Euro, 18 Häuser mit je 750.000 Euro und 20 Häuser mit je 1.000.000 Euro.

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: "Für eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land erhalten Krankenhäuser im Jahr 2026 eine zusätzliche Förderung von 79 Millionen Euro. Vier neue Standorte für Kinder- und Jugendmedizin sowie ein weiterer Grundversorger sind hinzugekommen. Wichtig für die Patientensicherheit ist, dass Qualitätskriterien auch für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen beibehalten werden. Wir bedauern, dass geförderte Standorte jetzt nicht mehr nachweisen müssen, dass sie an der Notfallversorgung teilnehmen und entsprechende Strukturen vorhalten. Denn aus Sicht von Patientinnen und Patienten sind solche Strukturen von großer Bedeutung. Hinzu kommt, dass mehr Geld aus Beitragsgeldern fließt ohne Qualitätsnachweis. Das ist nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft und derer Arbeitgeber."

Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:

jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung,
die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin.

Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben. Zuschläge für Standorte mit Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie sowie Kinder- und Jugendmedizin unterliegen nicht mehr dem Prüfungsvorbehalt, da durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) die Nachweispflicht einer Notfallstufe gemäß G-BA-System entfällt.

Pressekontakt:

Florian Lanz
GKV-Spitzenverband, Pressesprecher
Telefon 030-206288-4201
Fax 030-20628884201
presse@gkv-spitzenverband.de

QR-Code: http://www.krankenkassen-direkt.de

Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2025 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2025 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.