Deutscher Gewerkschaftsbund|02.06.2026
PRESSEMITTEILUNG
Ferienjobs: Darauf sollten Schüler*innen achten
Berlin (kkdp)·Sommer, Sonne, Ferienjob. Das klingt romantisch, ist aber für viele Schüler*innen der erste Kontakt mit dem Arbeitsmarkt. Welche Regeln gelten dabei und worauf muss man achten?
"Ohne Vertrag geht gar nichts - das sollte immer Regel Nr. 1 sein! Vor dem ersten Arbeitstag in den Sommerferien sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der eindeutig festlegt, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung vereinbart sind", empfiehlt DGB-Bundesjugendsekretärin Nina Krüger. Unsere Gewerkschaften leisten hier Beratung und Rechtsschutz. Eine Mitgliedschaft lohnt sich auch im Ferienjob.
Krüger betont außerdem: "Der Job darf Spaß machen, kann auch anstrengend sein, aber gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt genau fest, unter welchen Bedingungen Ferienarbeit erlaubt ist." Und erlaubt sind: leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten."
Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten - aber nur bis zu 2, in der Landwirtschaft 3 Stunden täglich, und zwar zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal 4 Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20.00 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22.00 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23.00 Uhr arbeiten dürfen.
Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn, der aktuell bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. "Die Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn ist Diskriminierung pur und muss abgeschafft werden", sagt dazu Nina Krüger.
Wenn im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. "Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte Jede*r das ganz besonders im Blick haben. Im Zweifel kann man sich hierzu an seine Gewerkschaft wenden und das prüfen lassen", betont Krüger.
"Ohne Vertrag geht gar nichts - das sollte immer Regel Nr. 1 sein! Vor dem ersten Arbeitstag in den Sommerferien sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der eindeutig festlegt, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung vereinbart sind", empfiehlt DGB-Bundesjugendsekretärin Nina Krüger. Unsere Gewerkschaften leisten hier Beratung und Rechtsschutz. Eine Mitgliedschaft lohnt sich auch im Ferienjob.
Krüger betont außerdem: "Der Job darf Spaß machen, kann auch anstrengend sein, aber gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt genau fest, unter welchen Bedingungen Ferienarbeit erlaubt ist." Und erlaubt sind: leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten."
Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten - aber nur bis zu 2, in der Landwirtschaft 3 Stunden täglich, und zwar zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal 4 Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20.00 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22.00 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23.00 Uhr arbeiten dürfen.
Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn, der aktuell bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. "Die Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn ist Diskriminierung pur und muss abgeschafft werden", sagt dazu Nina Krüger.
Wenn im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. "Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte Jede*r das ganz besonders im Blick haben. Im Zweifel kann man sich hierzu an seine Gewerkschaft wenden und das prüfen lassen", betont Krüger.
Pressekontakt:
Nora Neye
Pressesprecherin
Telefon 030.24 060-212
Mobil 0151.68842016
E-Mail nora.neye@dgb.de
Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2026 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.
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