Deutscher Bundestag|18.01.2024
PRESSEMITTEILUNG
Digitales Nachweisverfahren für Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
Berlin (kkdp)·Ein Bericht zum Stand der Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung liegt jetzt als Unterrichtung (20/10058) der Bundesregierung vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2022 entschieden, dass im Beitragsrecht der Pflegeversicherung die Zahl der Kinder zur berücksichtigen ist.
Zur Umsetzung des Beschlusses sei mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom Juni 2023 ein Abschlag für Mitglieder mit Kindern in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind unter 25 Jahren eingeführt worden, heißt es in dem Bericht. Dies gelte vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibe es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gelte bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet habe. Die Regelung ist den Angaben zufolge am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss dem Bericht nach die Zahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. Um eine möglichst effiziente Umsetzung zu gewährleisten, sei vorgesehen, bis Ende März 2025 ein digitales Nachweisverfahren zu entwickeln.
Seit September 2023 werde an der Umsetzung der digitalen Lösung gearbeitet, heißt es in dem Bericht. Die Beteiligten hätten ein Konzept erarbeitet, das die Grundlage für den weiteren Umsetzungsprozess bilde. Demnach soll auf Steuerdaten zu Eltern-Kind-Beziehungen zurückgegriffen werden.
Zur Umsetzung des Beschlusses sei mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom Juni 2023 ein Abschlag für Mitglieder mit Kindern in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind unter 25 Jahren eingeführt worden, heißt es in dem Bericht. Dies gelte vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibe es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gelte bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet habe. Die Regelung ist den Angaben zufolge am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss dem Bericht nach die Zahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. Um eine möglichst effiziente Umsetzung zu gewährleisten, sei vorgesehen, bis Ende März 2025 ein digitales Nachweisverfahren zu entwickeln.
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(montags bis donnerstags 8.30 bis 17.00 Uhr,
freitags 8.30 bis 14.00 Uhr)
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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.
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