GKV-BStabG
Hinweispflicht der Krankenkassen bei Beitragssatzerhöhungen entfällt
05.08.2026·Seit dem 30.07.2026 müssen gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr schriftlich und individuell über Beitragssatzanhebungen informieren. Der Wegfall ist im sogenannten GKV-Sparpaket von Ex-Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) geregelt. Alternativen stehen niedrigschwellig zur Verfügung.
Nach gut 10 Jahren wird die 2015 mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-FQWG) eingeführte individuelle und schriftliche Hinweispflicht der Krankenkassen bei Beitragssatzanhebungen wieder abgeschafft. Millionen gedruckter Briefe und die dazugehörigen Portokosten entfallen damit. Krankenkassen schätzen das Einsparpotenzial auf bis zu 100 Millionen Euro pro Jahr.
Hinweispflicht der Kassen ersatzlos gestrichen
Geregelt ist der Wegfall im Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung (GKV-BStabG), das am 30.07.2026 bereits in Kraft getreten ist. Ursprünglich war im Gesetzentwurf von Ex-Ministerin Warken nur eine Ergänzung der bestehenden Hinweispflicht um die Möglichkeit der Information über digitale Kanäle vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschuss des Bundestages vom 08.07.2026 wurde die Hinweispflicht dann ersatzlos gestrichen.
Bisher musste eine Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Beitragssatzerhöhung in einem gesonderten Schreiben auf das durch die Beitragsanpassung ausgelöste Sonderkündigungsrecht hinweisen. Zusätzlich musste das Schreiben Hinweise zur Ausübung des Kündigungsrechts, Angaben zum druchschnittlichen Zusatzbeitragssatz sowie zu einer Beitragsübersicht beim GKV-Spitzenverband enthalten. Überschritt der angehobene Beitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (vgl. "Links zum Thema"), musste die Kasse ihre Mitglieder sogar auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse wechseln zu können. Diese starke Fokussierung auf den Beitragssatz war genau das Gegenteil des von der Gesundheitspolitik immer wieder geforderten Qualitätswettbewerbs in der GKV.
Kassen kritisierten schon 2014 eine falsche Fokussierung
Die Hinweispflicht war 2014 auf eine Initiative von Verbraucherverbänden innerhalb der Expertenanhörung zum Gesetzentwurf in das GKV-FQWG aufgenommen worden. Schon damals kritisierte der GKV-Spitzenverband, dass man eine "gute Krankenkasse" nicht nur über den Preis finde, sondern über das richtige Verhältnis von Preis und Leistung. In keiner anderen Branche gebe es eine gesetzliche Pflicht, auf einen billigeren Konkurrenten hinzuweisen. Diese Pflicht, so der Kassenverband im Juni 2014, drohe die Krankenversicherung auf den Aspekt "billig" zu reduzieren - was dem Thema Gesundheitsversorgung nicht gerecht werde. Das sei ein falsches Signal für die Diskussion um die notwendigen Qualitätsverbesserungen in der Patientenversorgung.
Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bleibt bestehen
Sofern eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, führt das weiterhin zu einem Sonderkündigungsrecht des Mitglieds (vgl. "Links zum Thema"). Das Wahlrecht kann bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Zusatzbeitrag erhoben wird. Kündigt eine Krankenkasse also im Dezember einen neuen, höheren Zusatzbeitragssatz ab 01.01. an, so kann das Sonderkündigungsrecht bis 31.01. ausgeübt werden. Die Informationen zu Beitragssatzanpassungen stehen dabei im Internet aktuell und niedrigschwellig zur Verfügung.
Informationen zu Beitragssätzen im Internet
So bieten GKV-Informationsportale meist auch eine Übersicht zu den jeweils aktuellen Beitragsätzen der Krankenkassen an. Bei "krankenkassen-direkt.de" werden im Beitragsvergleich zudem geplante Änderungen der Zusatzbeitragssätze und entgeltbezogene Mehrbeiträge bzw. Ersparnisse ausgewiesen (vgl. "Links zum Thema"). Diese stehen dann zu Informationszwecken deutlich früher zur Verfügung, als es die bisher im Schreiben der Krankenkassen zu nennende Liste des GKV-Spitzenverbandes vermag. Der Kassenverband bietet keine Vorschau auf Beitragsanpassungen, sondern listet ausschließlich Beitragssätze, die bereits in Kraft sind. Die Frist für eine Sonderkündigung läuft dann bereits.
Wer Beitragssatzanpassungen nicht anhand einer Übersicht im Internet verfolgen möchte, kann sich einfach per E-Mail mit dem kostenfreien GKV-Newsletter über Beitragssatzanpassungen informieren lassen. Anders als in den bisherigen Schreiben der Krankenkassen, wird hier nicht nur über die jeweils aktuelle Kasse informiert, sondern auch über wählbare Alternativen.
Hinweispflicht der Kassen ersatzlos gestrichen
Geregelt ist der Wegfall im Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung (GKV-BStabG), das am 30.07.2026 bereits in Kraft getreten ist. Ursprünglich war im Gesetzentwurf von Ex-Ministerin Warken nur eine Ergänzung der bestehenden Hinweispflicht um die Möglichkeit der Information über digitale Kanäle vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschuss des Bundestages vom 08.07.2026 wurde die Hinweispflicht dann ersatzlos gestrichen.
Bisher musste eine Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Beitragssatzerhöhung in einem gesonderten Schreiben auf das durch die Beitragsanpassung ausgelöste Sonderkündigungsrecht hinweisen. Zusätzlich musste das Schreiben Hinweise zur Ausübung des Kündigungsrechts, Angaben zum druchschnittlichen Zusatzbeitragssatz sowie zu einer Beitragsübersicht beim GKV-Spitzenverband enthalten. Überschritt der angehobene Beitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (vgl. "Links zum Thema"), musste die Kasse ihre Mitglieder sogar auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse wechseln zu können. Diese starke Fokussierung auf den Beitragssatz war genau das Gegenteil des von der Gesundheitspolitik immer wieder geforderten Qualitätswettbewerbs in der GKV.
Kassen kritisierten schon 2014 eine falsche Fokussierung
Die Hinweispflicht war 2014 auf eine Initiative von Verbraucherverbänden innerhalb der Expertenanhörung zum Gesetzentwurf in das GKV-FQWG aufgenommen worden. Schon damals kritisierte der GKV-Spitzenverband, dass man eine "gute Krankenkasse" nicht nur über den Preis finde, sondern über das richtige Verhältnis von Preis und Leistung. In keiner anderen Branche gebe es eine gesetzliche Pflicht, auf einen billigeren Konkurrenten hinzuweisen. Diese Pflicht, so der Kassenverband im Juni 2014, drohe die Krankenversicherung auf den Aspekt "billig" zu reduzieren - was dem Thema Gesundheitsversorgung nicht gerecht werde. Das sei ein falsches Signal für die Diskussion um die notwendigen Qualitätsverbesserungen in der Patientenversorgung.
Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bleibt bestehen
Sofern eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, führt das weiterhin zu einem Sonderkündigungsrecht des Mitglieds (vgl. "Links zum Thema"). Das Wahlrecht kann bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Zusatzbeitrag erhoben wird. Kündigt eine Krankenkasse also im Dezember einen neuen, höheren Zusatzbeitragssatz ab 01.01. an, so kann das Sonderkündigungsrecht bis 31.01. ausgeübt werden. Die Informationen zu Beitragssatzanpassungen stehen dabei im Internet aktuell und niedrigschwellig zur Verfügung.
Informationen zu Beitragssätzen im Internet
So bieten GKV-Informationsportale meist auch eine Übersicht zu den jeweils aktuellen Beitragsätzen der Krankenkassen an. Bei "krankenkassen-direkt.de" werden im Beitragsvergleich zudem geplante Änderungen der Zusatzbeitragssätze und entgeltbezogene Mehrbeiträge bzw. Ersparnisse ausgewiesen (vgl. "Links zum Thema"). Diese stehen dann zu Informationszwecken deutlich früher zur Verfügung, als es die bisher im Schreiben der Krankenkassen zu nennende Liste des GKV-Spitzenverbandes vermag. Der Kassenverband bietet keine Vorschau auf Beitragsanpassungen, sondern listet ausschließlich Beitragssätze, die bereits in Kraft sind. Die Frist für eine Sonderkündigung läuft dann bereits.
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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2026 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.
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