In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zwei verschiedene Kündigungen, die "ordentliche Kündigung" und die "Sonderkündigung".
KündigungsfristIn beiden Fällen gilt sowohl für pflicht- als auch für freiwillig versicherte Mitglieder eine Kündigungsfrist von "zwei Kalendermonaten". Eine Kündigung, die der Kasse am 10.01. vorliegt, wirkt damit beispielsweise zum 31.03.. Unterschiede gibt es bei den Voraussetzungen, die zur jeweiligen Kündigung berechtigen:
Ordentliche Kündigung
Sie kann jederzeit vorgenommen werden, wenn die Mitgliedschaft zur alten Kasse inkl. Kündigungsfrist bereits 12 Monate bestand (allgemeine Bindungsfrist seit 01.01.2021) oder ein Arbeitgeber- bzw. Statuswechsel zur erneuten Kassenwahl berechtigen.
Achtung: Auch durch Wahltarife der Krankenkassen beginnen (besondere) Bindungsfristen von ein bis drei Jahren. Diese müssen nicht parallel zur allegemeinen Bindungsfrist laufen. Detaillierte Informationen zur Bindungsfrist entnehmen Sie bitte unserem gleichnamigen Themenbeitrag.
SonderkündigungErhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Zusatzbeitrag erhoben wird. Spätestens einen Monat vorher muss die Kasse ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf dieses Kündigungsrecht sowie auf eine Beitragsübersicht aller Krankenkassen hinweisen.
Achtung: Innerhalb der ein- bis dreijährigen besonderen Bindungsfrist von Wahltarifen besteht zwar grds. ein Recht auf Sonderkündigung, nicht aber bei Tarifen mit einem Krankengeldanspruch.
