Mobil Krankenkasse
Mehrleistung
Nicht zugelassene Leistungserbringer - Stationäre Behandlung
Die Mobil Krankenkasse übernimmt die Kosten für Leistungen in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzüglich der Zuzahlung entsprechend § 39 Abs. 4 SGB V. Voraussetzungen dafür sind:
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt,
der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus,
die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen,
ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der Mobil Krankenkasse vor Behandlungsbeginn vorgelegt,
die Mobil Krankenkasse hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme zugestimmt.
Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen.
Mit der Zustimmung nach (siehe unter 5.) erhalten die Versicherten eine schriftliche Information über die Voraussetzung der Leistung, den Umfang und die Dauer der Kostenübernahme durch die Mobil Krankenkasse sowie die voraussichtliche Höhe des Eigenanteils.
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt,
der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus,
die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen,
ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der Mobil Krankenkasse vor Behandlungsbeginn vorgelegt,
die Mobil Krankenkasse hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme zugestimmt.
Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen.
Mit der Zustimmung nach (siehe unter 5.) erhalten die Versicherten eine schriftliche Information über die Voraussetzung der Leistung, den Umfang und die Dauer der Kostenübernahme durch die Mobil Krankenkasse sowie die voraussichtliche Höhe des Eigenanteils.
Autor: Mobil Krankenkasse
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