Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.|02.10.2023

PRESSEMITTEILUNG

Homeoffice im Garten: Kosten für Bauwagen und Gartenhaus absetzen

Neustadt a. d. W. (kkdp)·Ferienwohnung am Meer, Co-Working-Space in der Stadt - oder eben das eigene Häuschen im Garten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen es möglich ist, können ihr Homeoffice ins Gartenhaus oder den Bauwagen verlegen und etliche Kosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf zu achten ist.

"Immer mehr Hersteller bieten seit Neuestem Bürohäuschen als Komplettpaket inklusive Innenausstattung und Elektroinstallationen schlüsselfertig an.

Die Zielgruppe ist attraktiv: Zahlungskräftig, mit eigenem Grundstück und bereit, für Extras ein paar Tausender draufzulegen", berichtete Spiegel Online in dem Artikel "Hauptquartier zwischen Hortensien" am 7. Mai 2023.

Steuerlich interessant kann das Modell Bauwagen oder Gartenhaus als Homeoffice zum Beispiel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, die überwiegend von zu Hause aus arbeiten. Das betrifft zum Beispiel IT-Fachleute oder Journalisten/innen. Sie können die Kosten für das Arbeitszimmer beziehungsweise den Arbeitsraum unbegrenzt von der Steuer absetzen, sofern der Arbeitsraum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Aber auch für Arbeitnehmer/innen wie Lehrerinnen und Lehrer, die für die Büroarbeiten keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, kann das Gartenhaus als Arbeitszimmer interessant sein - sie dürfen nämlich bis zu 1.250 Euro für 2022 beziehungsweise 1.260 Euro für 2023 in ihrer Steuererklärung angeben.

Kosten fürs klassische Arbeitszimmer absetzen

Bei einem Arbeitszimmer, das sich im privat bewohnten Haus oder der Wohnung befindet, ist stets zu klären: Kann man die Kosten direkt dem Arbeitszimmer zuordnen? Oder muss man die Kosten anteilig berechnen? Dinge wie der Teppich oder das Fensterrollo gehören fraglos zu einem Arbeitszimmer, sind also direkt zuzuordnen und können in der Steuererklärung angegeben werden. Genauso der Schreibtisch, Schreibtischstuhl oder die Leselampe - sie zählen zu den Arbeitsmitteln und können sogar unabhängig vom Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Bei Kosten wie Miete, Strom oder Heizung sieht es etwas anders aus: Diese Kosten fallen im Normalfall für die gesamte Wohnung oder das gesamte Haus an - dementsprechend muss die Höhe der anteiligen Kosten für ein solches Arbeitszimmer berechnet werden. Nur dieser Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden.

Kosten fürs Gartenhaus absetzen

Wer einen Bauwagen oder das Gartenhaus als Homeoffice nutzt, sollte wissen: Die Kosten dafür können direkt zugeordnet werden, wenn es zum Beispiel einen eigenen Strom- und Wasserzähler gibt. Die laufenden Kosten wie Strom, Wasser oder auch Reinigung können dann entweder bis zu 1.250 Euro beziehungsweise 1.260 Euro oder in voller Höhe von der Einkommensteuer abgesetzt werden - je nachdem, ob man beim Arbeitgeber einen Arbeitsplatz hat oder nicht (s. u.). Laufen Strom und Wasser über den Hauszähler, muss gerechnet werden.

Der Unterschied zwischen Bauwagen und Gartenhaus: Der Bauwagen hat Räder - und damit gilt eine Abschreibungsdauer von zwölf Jahren. Das heißt, die Kaufsumme des Bauwagens kann über zwölf Jahre verteilt in der Steuererklärung angegeben werden.

Ein Gartenhaus, das fest im Boden verankert ist, kann dagegen als Immobilie gelten. Die Kaufsumme wird dann über 50 Jahre abgesetzt, und zwar jedes Jahr zwei Prozent der Kaufsumme. Gilt das Gartenhaus als Schuppen, sind es 16 Jahre.

Mögliche Auflagen beachten

Wer sich sein Homeoffice im Gartenhäuschen einrichten will, sollte bestimmte Dinge beachten: Je nach Nutzung kann es auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein. Vor dem Kauf eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten sich interessierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.

Arbeitszimmerkosten absetzen: unbegrenzt? Begrenzt? Homeoffice-Pauschale?

Das Steuerrecht teilt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf das Arbeiten von zu Hause in drei Gruppen:

Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsraum zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt wie Schriftsteller/innen, Journalisten/innen oder IT-Fachleute. Sie können die Kosten für den Arbeitsraum unbegrenzt von der Steuer absetzen.
Dann gibt es die Arbeitnehmer/innen mit einem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Sie können die Homeoffice-Pauschale nutzen, wenn sie tageweise von zu Hause aus arbeiten. Das kann der Küchentisch sein oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer. Bis zur Steuererklärung 2022 können sie pro Homeoffice-Tag fünf Euro geltend machen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Arbeitstagen (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro).
Und schließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Sie können noch in der Steuererklärung 2022 maximal 1.250 Euro angeben, benötigen dafür aber einen eigenen, abgeschlossenen Arbeitsraum.

Das ändert sich ab 2023

Ab der Steuererklärung 2023 gilt grundsätzlich folgendes: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Nur dann können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, und zwar vollständig oder - wenn man sich die Nachweise und Rechnerei sparen will - mittels Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro.

Allen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, steht ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zu. Weil ab 2023 sechs Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage gewährt werden, ergibt sich kein Nachteil gegenüber der Arbeitszimmerregelung: Auch hier sind bis zu 1.260 Euro abziehbar. Das gilt sowohl für Angestellte als auch für Lehrer/innen.

Wichtig dabei ist: Nur ganze Homeoffice-Tage zählen. Wer also morgens im Büro arbeitet und nachmittags ins Homeoffice wechselt (oder umgekehrt), kann die Homeoffice-Pauschale nicht angeben. Stattdessen wird an solchen Tagen mit der Entfernungspauschale gerechnet. Eine Ausnahme bilden Lehrerinnen und Lehrer: Sie dürfen auch für halbe Homeoffice-Tage mit der Homeoffice-Pauschale rechnen, weil ihnen in der Schule in der Regel kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Deshalb arbeiten sie nach ihrem Unterricht im Schulgebäude noch zu Hause weiter. Auch für sie gilt ab der Steuererklärung 2023: Maximal 210 Homeoffice-Tage können sie angeben.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de


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