Neu ab Januar/Februar 2024

Änderungen bei Medikamentenzuzahlung und Midijobs

29.01.2024·Neben einer Sonderregelung bei der Zuzahlung zu Medikamenten ab 01.02.2024 wurde bereits zum Jahreswechsel eine Änderung bei Midijobs wirksam, die sich Ende Januar erstmals bei den Beiträgen bemerkbar macht.

Rezeptpflichtige Medikamente aus der Apotheke sind in der Regel zuzahlungspflichtig. Ist das Medikament nicht in der gewünschten Packungsgröße vorrätig und werden stattdessen mehrere kleinere Packungen ausgegeben, wird es ab dem 01.02.2024 preiswerter: Wer zum Beispiel statt einer 100-Stück-Packung zwei 50-Stück-Packungen erhält, für den wird die Zuzahlung nur einmal fällig statt bisher zweimal. Die Regelung ist Bestandteil des im Juni 2023 vom Bundestag beschlossenen Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG, vgl. "Links zum Thema").

Bestandsschutz für Midijobs ausgelaufen

Eine weitere Änderung betrifft Midijobs im Grenzbereich zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs). Hier ist zum 01.01.2024 eine Übergangsregelung ausgelaufen, was sich Ende Januar erstmals auch auf der Beitragsseite auswirkt. Durch die im Oktober 2022 von 450,01 Euro auf 520,01 Euro angehobene Verdienstgrenze im Übergangsbereich (vormals Gleitzone) wären am 30.09.2022 bereits bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungen mit Entgelten in diesem Bereich ab 01.10.2022 versicherungsfrei geworden. Per Gesetz galt die Versicherungspflicht in diesen Fällen jedoch als Bestandsschutz bis längstens 31.12.2023 fort. Ausnahmen: Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt waren, trat der Bestandsschutz nicht ein. Auch hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Die als Bestandsschutz fortgeführte Versicherungspflicht wurde zum Ende der Übergangsfrist am 31.12.2023 automatisch beendet, wenn das Arbeitsentgelt seit Januar 2024 unter 538,01 Euro liegt. In diesen Fällen wurden die Beschäftigungen ab Januar 2024 zu Minijobs. Neben entsprechenden Arbeitgebermeldungen ist die Änderung mit der Fälligkeit der Januarbeiträge zu berücksichtigen.

Die Bestandsschutzregelung wurde zudem von einer besonderen Beitragsberechnung flankiert, die von der regulären Berechnung im Übergangsbereich abweicht. Entsprechende Regelungen werden im kostenfreien Midijobrechner (vgl. "Links zum Thema") von krankenkassen-direkt.de für Berechnungszeiträume bis 31.12.2023 automatisch berücksichtigt.


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