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Mehrleistung

Haushaltshilfe

Damit Sie und Ihre Familie im Krankheitsfall gut versorgt sind, unterstützen wir Sie mit einer Haushaltshilfe. Auch hier bieten wir Ihnen mehr Unterstützung, als der Gesetzgeber vorsieht.

Wann habe ich Anspruch auf Haushaltshilfe?

Sie erhalten Haushaltshilfe, wenn die Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 12 Jahren (bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze) nicht sichergestellt werden kann, aufgrund
- stationärer Krankenhausbehandlung
- medizinischer Vorsorgeleistungen oder Reha

Darüber hinaus erhalten Sie auch dann Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
- einer schweren Krankheit
- einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhaus-Aufenthalt, einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhaus-Behandlung

nicht möglich ist. Auch bei Schwangerschafts-Beschwerden und Entbindung übernehmen wir die Kosten, wenn noch kein Kind im Haushalt lebt!

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann.

Welche Kosten werden übernommen?

Wir beraten Sie gern über die Höhe der möglichen Erstattungssätze bei Verdienstausfall oder die Kostenübernahme für Dienstleister (beispielsweise Sozialstation). Der Antrag auf Kostenübernahme oder Erstattung soll nach Möglichkeit vor Beginn der Haushaltshilfe gestellt werden. Wichtig ist, dass dieser vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit einer ärztlichen Bescheinigung bei uns eingereicht wird.

Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Website: www.bkk-zf-partner.de/haushaltshilfe

Autor: BKK ZF & Partner


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Kontakt zur BKK ZF & Partner:
Tel. 07541 3908-0
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