IKK Brandenburg und Berlin
Mehrleistung
Zuschuss der IKK zur Versorgung in Hospizen
Versicherte der IKK erhalten im Rahmen des Paragraphen 39 a SGB V einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen.
Versicherte der IKK erhalten im Rahmen des Paragraphen 39 a SGB V einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen in Höhe von kalendertäglich 6 von Hundert der für die rechtskreise festgesetzten monatlichen Bezugsgröße. Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.
Versicherte der IKK erhalten im Rahmen des Paragraphen 39 a SGB V einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen in Höhe von kalendertäglich 6 von Hundert der für die rechtskreise festgesetzten monatlichen Bezugsgröße. Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.
Autor: IKK Brandenburg und Berlin
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