IKK Brandenburg und Berlin


Mehrleistung

Zuschuss der IKK zur Versorgung in Hospizen

Versicherte der IKK erhalten im Rahmen des Paragraphen 39 a SGB V einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen.

Versicherte der IKK erhalten im Rahmen des Paragraphen 39 a SGB V einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen in Höhe von kalendertäglich 6 von Hundert der für die rechtskreise festgesetzten monatlichen Bezugsgröße. Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.

Autor: IKK Brandenburg und Berlin


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