Mobil Krankenkasse


Mehrleistung

Haushaltshilfe

Die Mobil Krankenkasse gewährt unter den Voraussetzungen, dass
a) arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung nicht vorsehen, und
b) eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, und
c) ein Kind im Haushalt lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und
d) die Mobil Krankenkasse die Kosten der Behandlung trägt bzw. einen Zuschuss nach § 39a SGB V leistet, Haushaltshilfe dann, wenn
aa) durch die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege gewährt.
bb) eine Operation ambulant oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme mit vergleichbarer Wirkung durchgeführt wurde. Die Haushaltshilfe wird für den Zeitraum der medizinischen Notwendigkeit, längstens für 30 Tage gewährt.
cc) wegen ambulanter oder stationärer Hospizleistungen nach § 39a SGB V dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.
Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
3. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V.

Autor: Mobil Krankenkasse


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