Arznei- und Verbandmittel

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmitteln. Mittel, die nicht verschreibungspflichtig sind (sog. OTC-Präparate), dürfen im Regelfall nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Diese muss der Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Ausnahme davon: Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr, wenn das Mittel als "Therapiestandard" gilt). Hinzu kommt, dass OTC-Präparate seit 2012 von den Kassen per Satzungsregelung übernommen werden dürfen (vgl. Zusatzleistungen der Kassen).

Ausschluss von Bagatellmitteln
Für Versicherte über 18 Jahre sind zudem insbesondere folgende "Bagatellmittel" von der Versorgung ausgeschlossen: Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten (inklusive Schnupfmittel, Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel) sowie Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen), Abführmittel und Arzneimittel bei Reisekrankheiten.

Zuzahlung
10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Abgabepreis des Mittels unter 5 Euro, gilt der tatsächliche Preis als Zuzahlung.

ZUZAHLUNGSBEISPIELE
Medikament kostet 10 Euro: 5 Euro (Mindest-)Zuzahlung
Medikament kostet 70 Euro: 7 Euro Zuzahlung (10 %)
Medikament kostet 150 Euro: 10 Euro (Höchst-)Zuzahlung
Medikament kostet 3 Euro: 3 Euro Zuzahlung (tats. Preis)

Festbeträge
Unterliegt das benötigte Arzneimittel einem so genannten "Festbetrag", stellt dieser die Höchstgrenze der Erstattung für Kassenpatienten durch die Krankenkasse dar. Übersteigt der Abgabepreis in der Apotheke diesen Festbetrag, so tragen gesetzlich Krankenversicherte die Differenz aus eigener Tasche.

Rabattverträge der Kassen
Für Arzneimittel, zu denen ein Rabattvertrag zwischen Kasse und Hersteller besteht, wird in der Regel keine Zuzahlung verlangt. Dabei liegt es im Ermessen der Krankenkasse, ob sie die Zuzahlung ganz oder zu Hälfte erlassen möchte (soweit nicht schon eine Zuzahlungsbefreiung im Rahmen eines Festbetrages besteht). Die Krankenkassen nutzen diese Möglichkeit oft, um die Akzeptanz der rabattierten Arzneimittel beim Patienten zu verbessern. Fällt das verordnete Arznei nicht unter einen Rabattvertrag, erhält der Versicherte in der Apotheke meist ein anderes Mittel. Dieses "substituierte" Medikament fällt dann unter einen Rabattvertrag der Kasse, entspricht aber vom Wirkstoff, der Arzneiform und Dosierung sowie der Packungsgröße dem verordneten Arznei. Nur der Hersteller weicht ab. Lässt sich der Patient darauf nicht ein, muss er den vollen Abgabepreis der Apotheke alleine zahlen. Für Patienten kann damit die Umstellung der Therapie auf ein neues Arzneimittel verbunden sein. Allerdings kann der Arzt auf die Abgabe des altgewohnten Arzneimittels bestehen, muss dies jedoch auf dem Rezept vermerken.


GKV-Newsletter
GKV-Newsletter - "einfach" informiert bleiben

Der kostenfreie Infoservice zur GKV und Gesundheitspolitik

Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

Private Vorsorge