Elektronische Gesundheitskarte (eGk)
Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, müssen dem Arzt "vor Beginn der Behandlung" ihre Gesundheitskarte aushändigen. Sie weisen damit ihren Anspruch auf Behandlung nach.Ursprünglich für 2006 geplant, wurde die elektronische Gesundheitskarte zum 01.01.2014 verpflichtend eingeführt. Bis 31.12.2014 reichte jedoch auch die bisherige Krankenversichertenkarte (KVK) noch als Versicherungsnachweis; seit 01.01.2015 ist hierfür zwingend die Gesundheitskarte notwendig.
Seit 01.01.2019 ist zudem eine eGk der zweiten Generation (Kürzel G2 oder G2.x aufgedruckt) notwendig, da ältere Gesundheitskarten bei Ärzten nicht mehr eingelesen werden können.
Zum 01.01.2024 wurde die eGk um die Funktion des E-Rezeptes erweitert. Weitere medizinische Daten und Anwendungen, die zunächst für die eGk geplant und zum Teil begonnen wurden, sollen mit Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) im Jahr 2025 in diese überführt und für diese (weiter)entwickelt werden. Die eGK behält die Funktion des Versicherungsnachweises inklusive des Abgleichs der Stammdaten der Versicherten.