Kuren zur Vorsorge- und Rehabilitation, Mutter-Kind-Kuren

Versicherte haben bereits einen Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, um

eine entstehende Erkrankung zu beseitigen,
einer gesundheitlichen Gefährdung eines Kindes entgegenzuwirken,
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden,
Pflegebedürftigkeit abzuwenden.

Reichen die o.g. Leistungen nicht aus, um diese Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse auch Kuren bezuschussen bzw. übernehmen. Über ihre Satzung kann die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kosten vorsehen, die ausserhalb der Behandlungen durch die Kur anfallen (vgl. "Zusatzleistungen der Krankenkassen"). Die Höchstgrenze für diesen Zuschuss liegt 2024 bei 16 Euro/Tag bzw. 25 Euro für chronisch erkrankte Kleinkinder. Reicht eine "ambulante Kur" (sogenannte Badekuren) nicht aus, kann die Kasse die Kosten für eine "stationäre Kur" übernehmen. Der Eigenanteil beträgt dann für Versicherte, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, 10 Euro pro Tag.

Mutter-Kind-Kuren
Die Kassen übernehmen unter vorgenannten medizinischen Voraussetzungen (werden meist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK geprüft) auch sogenannte "Mütterkuren" oder "Mutter-Kind-Kuren" in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (z. B. Vertragshäuser der Krankenkasse). Die Kassen zahlen die vollen Kosten. Als Versicherter zahlen Sie lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro/Tag an die Einrichtung, sofern Sie bereits 18 Jahre alt sind. Auch Väter sind in diese Regelung einbezogen.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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