Ruhen des Leistungsanspruchs

Der Anspruch auf Leistungen ruht automatisch und kraft Gesetz für Mitglieder, die mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Vom Ruhen ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt sind oder wenn Versicherte Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe haben. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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