Höhere Beiträge und zahlreiche Neuerungen

Das ändert sich für Versicherte ab Januar 2026

02.01.2026·Zum Jahreswechsel 2025/26 ändern sich wichtige beitrags- und leistungsrelevante Rechenwerte für Versicherte und Arbeitgeber. Weitere Änderungen betreffen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung selbst sowie die Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA). Insgesamt 47 Krankenkassen haben ab Januar ihren Zusatzbeitragssatz angepasst, 45 davon teils deutlich nach oben. Die Gesamtzahl der Kassen ist dagegen zum 01.01.2026 von 94 auf 93 gesunken.

Die gesetzlichen Krankenkassen stehen trotz eines Gesamtüberschusses zum Ende des 3. Quartals 2025 finanziell auch zum Jahreswechsel weiter unter Druck. Maßgeblich dabei sind stark steigende Ausgaben, die mit 7,8 Prozent deutlich stärker als die Beitragseinnahmen mit 5,3 Prozent ausfallen. Zudem müssen die Krankenkassen aus den Überschüssen vorrangig ihre Rücklagen auffüllen. (vgl. "Links zum Thema").

GKV-Sparpaket verhindert Beitragssteigerungen nicht

Die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze werden von den Verwaltungsräten der Krankenkassen jeweils bis Ende Dezember in den Haushaltsberatungen für das Folgejahr beschlossen. Das am 19.12.2025 nach dem Vermittlungsausschuss vom Bundesrat beschlossene "GKV-Sparpaket" von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) kam damit für viele Krankenkassen zu spät. 45 Krankenkassen haben zum 01.01.2026 eine Erhöhung ihres Zusatzbeitragssatzes beschlossen. Das Versprechen der Bundesregierung, dass die Beitragssätze der Krankenkassen zum Jahreswechsel stabil bleiben, hat sich damit als nicht haltbar erwiesen.

Über alle Änderungen informieren wir jeweils zeitnah in unserem Beitragsvergleich im Thema "Krankenkassen" und per GKV-Newsletter.Wichtige Änderungen zum 01.01.2026

SV-Rechenwerte und -Beitragssätze

Die Rechenwerte in der Sozialversicherung steigen zum 01.01.2026 erneut deutlich. Erstmals werden Sozialversicherungsbeiträge aus Entgelten oberhalb der 100.000 Euro-Grenze berechnet. Der Mehrbeitrag für Gutverdiener beträgt hierdurch bis ca. 2.000 Euro pro Jahr (vgl. Link). Hintergrund sind laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die hohen Tarifabschlüsse im Vorjahr. Gestiegen ist auch der "durchschnittliche Zusatzbeitragssatz" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 01.01.2026 beträgt er 2,9 Prozent (2025: 2,5 Prozent). Der Satz ist nicht nur Kalkulationsgrundlage für die Haushaltsberatungen der Krankenkassen, sondern gilt auch direkt für Geringverdiener, Azubis (bis 325 Euro), Frauen im Mutterschutz und Bezieher von Grundsicherung (vormals Bürgergeld).

Härtefallgrenze bei Zuzahlungen

Neben der generellen Zuzahlungsbefreiung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es sogenannte "Härteklauseln", wonach Zuzahlungen nur bis zur individuellen jährlichen Belastungsgrenze des Versicherten zu leisten sind. Die hierbei geltenden Freibeträge werden zum 01.01.2026 angehoben, sodass sich eine ggf. niedrigere Zuzahlungslast ergibt.

Krankengeld und Kinderkrankengeld

Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigen nicht nur die Beiträge zur GKV, sondern auch der Anspruch auf Krankengeld. Pro Kalendertag steigt dieser ab 01.01.2026 um 10,00 Euro auf 193,75 Euro.

Beim Kinderkrankengeld besteht die auch 2024 und 2025 schon geltende Übergangsregelung zur Anspruchsdauer in 2026 fort. Pro Kind und Elternteil stehen Familien damit jeweils bis zu 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende gilt ein Anspruch von 30 Tagen. Insgesamt dürfen dabei 35 Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil (70 für Alleinerziehende) nicht überschritten werden.

Mindestbeitrag für "freiwillig Versicherte"

Insbesondere für freiwillig versicherte Selbstständige gilt ein Mindestbeitrag. Die Berechnungsgrundlage bzw. das fiktive Einkommen, aus dem sich die Beiträge berechnen, wird zum 01.01.2026 angepasst. Es steigt von 1.248,33 Euro/Monat um 70,00 Euro auf 1.318,33 Euro pro Monat.

Höhere Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs

Sowohl die Verdienstgrenze für Minijobs als auch der Einstieg in den Übergangsbereich (Midijobs) bis 2.000 Euro/Monat werden von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bestimmt. Dieser steigt ab 01.01.2025 von aktuell 12,41 Euro um 41 Cent auf 12,82 Euro. Die Grenze für Minijobs liegt damit ab Januar 2025 bei 556,00 Euro/Monat. Ab 556,01 Euro/Monat schließt sich der Übergangsbereich (vormals Gleitzone) für Midijobs bis 2.000,00 Euro/Monat an.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Seit 01.10.2025 sind Leistungserbringer wie Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, medizinische Informationen in die ePA zu übermitteln. Teil der ePA ist auch eine elektronische Auflistung aller Arzneimittel (Medikationsliste) die verschrieben und in der Apotheke abgegeben wurden. Ab 01.10.2026 wird diese Liste zu einem digital gestützten Medikationsprozess ausgebaut. Ärzte und Apotheker sollen die Medikationsliste dann manuell ergänzen können, sodass sie eine Übersicht über alle Medikamente und deren verordnete Dosierung bietet. Das schließt auch rezeptfreie Medikamente sowie Arzneimittel, die nicht elektronisch verschrieben werden können, ein. Ziel des Medikationsplans ist die Verbesserung der Versorgung für Versicherte, die mehrere Arzneimittel parallel einnehmen. Auch sollen zusätzliche Daten von Versicherten wie Körpergewicht oder Allergien die Anwendung von Arzneimitteln sicherer machen.

Des Weiteren sollen Versicherte über ihre ePA-App künftig Pushnachrichten bei neuen Zugriffen auf ihre Gesundheitsakten bekommen können und es soll eine Volltextsuche innerhalb der ePA eingerichtet werden.

Änderungen in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung wirken sich indirekt auch auf die private Krankenversicherung (PKV) aus. Beschäftigte müssen ab 2026 ein Einkommen von mindestens 77.400 Euro im Jahr erzielen, um versicherungsfrei in der GKV zu werden und in die PKV wechseln zu können. Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV beträgt 2026 maximal 508,59 Euro (2025: 471,32 Euro) und 104,63 Euro (2025: 99,23 Euro) zur Pflegeversicherung. Änderungen gibt es auch in den "Sozialtarifen" der PKV (Basistarif, Standardtarif). Hier ändern sich die Höchstbeiträge und Zugangsvoraussetzungen (vgl. Link).

Weitere Änderungen in Gesundheit und Pflege

Das Bundesgesundheitministerium (BMG) hat in einer Mitteilung weitere Änderungen zusammengestellt, insbesondere zur Krankenhausreform, zur Pflegeassistenzausbildung, zur Befugniserweiterung und dem Bürokratieabbau in der Pflege, zur Präventionsberatung und zur Arzneimittelversorgung. Auch der Ersatzkassenverband vdek und die Stiftung Gesundheitswissen haben Änderungen zusammengefasst.


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