Minimalkompromiss bei Pflegereform

Bundeskabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

30.09.2026·Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz - PNOG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die hochdefizitäre Pflegeversicherung wieder auf eine stabilere finanzielle Grundlage zu stellen. Als Minimalkompromiss der Koalition belastet es hierzu hauptsächlich die Beitragszahler. Wie schon in der gesetzlichen Krankenversicherung entzieht sich der Staat dabei seiner eigenen Finanzverantwortung. Auch strukturelle Reformen delegiert er erneut an eine Expertenkommission.

Um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung zu erhalten, werden ab 01.01.2027 der Beitragszuschlag für Kinderlose und die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) deutlich angehoben. Dies bedeutet eine erneute Steigerung der Lohnnebenkosten und belastet Versicherte und Arbeitgeber. Hinzu kommt die Beitragspflicht für bisher kostenfrei mitversicherte Familienangehörige. Zurückgenommen hat die Regierung dagegen ihren Plan, die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zu kürzen.

Ansonsten bleibt das PNOG hinter den Erwartungen zurück und verschiebt strukturelle Reformen in das nächste Jahr: Es regiere das bekannte Muster, heißt es beim Bundesverband der Ortskrankenkassen in Berlin: "Die Beantwortung der entscheidenden Fragen zur langfristigen Finanzstabilisierung wird an Expertinnen und Experten einer Strukturkommission delegiert."

Kritik kam auch vom GKV-Spitzenverband: "Die gesamtgesellschaftlichen Aufgaben, wie die Kosten der Coronapandemie und die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, werden weiterhin der Pflegeversicherung aufgedrückt". Und: "Bund und Länder stehlen sich hierbei der notwendigen Finanzierung nach wie vor aus ihrer Verantwortung. Im nächsten Jahr sind das zusammen über 11 Milliarden Euro Ausgaben für die Pflege, die verantwortungsgemäß als gesamtgesellschaftliche Aufgabe vom Bund finanziert werden müssen."

Kernpunkte des PNOG sind insbesondere:

Höhere Beiträge

Nachvollziehen der Regelungen des BStabG: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der SPV um 300 Euro pro Monat analog zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Zum 01.01.2028 wird analog zur GKV-Reform ein Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern in Höhe von 0,52 Prozent erhoben. Dabei gelten die gleichen Ausnahmen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise für Eltern von Kindern mit Behinderungen oder häuslich pflegende An- und Zugehörige.
Ab dem 01.01.2027 wird der Beitragszuschlag für kinderlose SPV-Mitglieder um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent angehoben.
Die Pflegeversicherung übernimmt weiterhin die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige in vollem Umfang.
Ab dem Jahr 2029 (und damit in der nächsten Legislaturperiode) wird eine jährliche, regelhafte und damit verlässliche Dynamisierung der SPV-Leistungsbeiträge auf Basis der Kerninflationsrate eingeführt. So gehen Preissteigerungen nicht mehr einseitig zu Lasten von Pflegebedürftigen.

Stärkung von Prävention

Versicherte ab dem 60. Lebensjahr haben künftig Anspruch auf eine Früherkennungs-Untersuchung "Check-up 60+". Mit der Ergänzung des Check-ups ab 60 Jahren können gesundheitliche Risiken und Belastungen frühzeitig erfasst und bewertet werden, sodass ein Verlust von Selbständigkeit oder der Eintritt von Pflegebedürftigkeit besser vermieden werden können. Krankenkassen können ihren Versicherten zudem in Zukunft besser passende Präventionsangebote empfehlen und hierfür vorhandene Daten nutzen.
"Reha vor Pflege": Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird künftig konsequenter geprüft, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf spürbar senken kann.
Durch eine präventionsorientierte, fachliche Pflegebegleitung erhalten Familien, die Pflegebedürftige zu Hause versorgen, künftig frühzeitig und fortlaufend Unterstützung. Neben dem Aufbau eines stabilen, nachhaltigen Versorgungsarrangements ist das Ziel der Pflegebegleitung insbesondere die Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Situation der Pflegebedürftigen und die Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen. Im Rahmen der Pflegebegleitung wird außerdem auch die Inanspruchnahme von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt.

Bürokratie, Versorgungsstrukturen, Effizienz

Das digitale "Pflege-Cockpit" macht die Organisation der Pflege in Zukunft einfacher. Mit der Einführung eines zentralen Online-Zugangs werden alle Informationen und Instrumente, die die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen brauchen, um die Pflege im Alltag zu managen und sich in der Pflegeversicherung zu orientieren, an einem digitalen Ort gebündelt. Anstatt selbst lange nach Informationen suchen zu müssen, genügt damit in Zukunft ein einziges Log-in, um Anträge zu stellen, Anbieter zu finden, Informationen zur Pflege zu erhalten oder einen Überblick über die bezogenen Leistungen zu bekommen.
Durch die Bündelung bisher separater Leistungen wird es ermöglicht, die zentralen Leistungen bei häuslicher Pflege - das Pflegegeld und die Ansprüche auf Sachleistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste - in den Pflegegraden 2 bis 5 zu erhöhen. Für die niedrigschwellige Unterstützung im Alltag wird anstelle des bisherigen Entlastungsbetrags in Zukunft ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget zur Verfügung gestellt. Dadurch wird das Leistungsrecht übersichtlicher und die Pflegebedürftigen und ihre An- und Zugehörigen können im Rahmen der neuen Leistungsbudgets jeweils selbst entscheiden, für welche Versorgungsbedarfe sie die Leistungen vorrangig einsetzen wollen.
Auf die Belange von Familien mit pflegebedürftigen Kindern wird besonders geachtet: Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs beträgt das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro im Monat, also bis zu 3.600 Euro im Jahr. Damit können anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. Zu diesen zählen unter anderem auch von den Pflegekassen anerkannte Einzelhelfende, die als Nachbarschaftshilfe organisiert sind.
Zudem soll die Versorgung in pflegerischen Akutsituationen in Zukunft besser sichergestellt werden. Für die Versorgung in pflegerischen Akutsituationen und Überbrückungssituationen gibt es ein Überbrückungsbudget, das für Notdienste in der ambulanten Pflege sowie vollstationäre Kurzzeitpflege verwendet werden kann. Ab dem Jahr 2028 soll es auch Akut-Kurzzeitpflegeplätze geben.
Die Begutachtungssystematik wird im Sinne der ursprünglichen wissenschaftlich empfohlenen Werte angepasst, so dass die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer vergeben werden. Darüber hinaus wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet, der das Begutachtungsinstrument und -verfahren künftig kontinuierlich überprüfen und fachlich fundierte Empfehlungen und Vorschläge erarbeiten soll, um Anpassungen an gesellschaftliche Veränderungen sowie medizinische, technische und pflegewissenschaftliche Entwicklungen vornehmen zu können. Für alle bereits in einen Pflegegrad eingestuften Personen gilt ein Bestandsschutz.

Innovationsoffenheit, Einsatz von Technik und Digitalisierung

Das Recht der Pflegeversicherung wird modernisiert: Das Vertrags- und Vergütungsrecht der Pflegeversicherung wird geöffnet, um Pflegeeinrichtungen mehr Raum für Innovationen zu geben und mehr Anreize für den Einsatz von Technik und Digitalisierung zu setzen. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten durch eine Innovationsregel mehr Freiraum für Innovationen, die sie mit den Pflegekassen abstimmen können, wenn dabei der Schutz der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Zudem sollen vollstationäre Pflegeeinrichtungen durch sogenannte Transformationsstellenanteile die Möglichkeit erhalten, den Einsatz von Technik und Digitalisierung in bestimmtem Umfang und Zeitraum in den Pflegesätzen geltend machen zu können, wenn damit personalentlastende Wirkungen zu erwarten sind.
Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird verstetigt und erhält weitere Aufgaben. Dadurch kann es die Digitalisierung in der Langzeitpflege besser und nachhaltig begleiten und dazu beitragen, dass Innovationen in der Versorgung ankommen.
Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes sollen 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege zur Verfügung gestellt werden. Die Länder sollen hierfür einen Förderbetrag in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro beitragen.


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