Bundesamt für Soziale Sicherung|07.03.2014

PRESSEMITTEILUNG

Pflicht der Krankenkassen zur Vorlage der Selektivverträge hat sich bewährt - Geld für die Verträge muss in die Versorgung und nicht in die Verwaltung gehen

Bonn·Seit dem 1. Januar 2012 sind die Krankenkassen verpflichtet, die Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und zur integrierten Versorgung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen....

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