Verbraucherzentrale NRW|23.01.2024

PRESSEMITTEILUNG

Was tun, wenn der Beitrag für die Krankenkasse steigt?

Düsseldorf (kkdp)·Hat die gesetzliche Krankenversicherung die Zusatzbeiträge erhöht, besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

Knapp die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben aktuell ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für die Versicherten steigen damit die monatlichen Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf Versicherte achten sollten.

Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Fast jede zweite Krankenkasse hat diesen bisher erhöht. Allerdings gibt es dabei deutliche Unterschiede, denn der Anstieg kann von 0,9 bis 2,7 Prozent reichen. Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine niedrige dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.

Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten ist von der neuen Krankenkasse einzuhalten. Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.

Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages sollte aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangerschaft und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind.

Pressekontakt:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Pressestelle
Tel.: 0211/91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw


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